Einbürgerung kann auch ohne amtliche Papiere erfolgen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. September 2020 entschieden, dass in Ausnahmefällen eine Einbürgerung auch ohne die Vorlage von amtlichen Papieren erfolgen kann, wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese zu beschaffen. Das Gericht hat ein Stufenmodell festgelegt auf dessen letzter Stufe allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in ausreichend sind, um die Identität zu klären. Geklagt hatte eine Tibeterin, die als Kind in ein Nonnenkloster aufgenommen wurde und einen Ordensnamen verliehen bekommen hatte. Ihr Geburtsname und ihr genaues Geburtsdatum sind ihr nicht bekannt. Die als Flüchtling anerkannte Frau, die eine Niederlassungserlaubnis besitzt, hatte zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrages geklagt. Im Rahmen der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene Stufenmodell sieht folgendermaßen aus: Wenn ein Pass oder Passersatzpapier nicht zumutbar beschafft werden kann, sind für den Nachweis andere geeignete amtliche Urkunden zuzulassen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden ist. Sind auch solche Dokumente für den/die Einbürgerungsbewerber*in zumutbar nicht zu erreichen oder reichen sie zur Identitätsklärung für sich allein nicht aus, kann – allein oder ergänzend – hierfür auch auf andere aussagekräftige Beweismittel, insbesondere auf die Vorlage sonstiger amtlicher und nichtamtlicher Urkunden oder auf Zeugenaussagen Dritter zurückgegriffen werden. Ist auch dies dem/der Einbürgerungsbewerber*in objektiv nicht möglich und sind alle Möglichkeiten einer Ermittlung von Amts wegen ausgeschöpft, können in besonderen Ausnahmefällen zur Klärung der Identität auf einer letzten Stufe auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber*in zu seiner/ihrer Person Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung sein.