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Neuer Erlass des JuM: Verlängerte Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen und Duldungen

Mit Erlass vom 06.10.2026 ordnet das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (JuM) die Ausländerbehörden an, die Möglichkeiten zur längeren Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Duldungen für Menschen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Studium, mit Ausnahme von Menschen, die Straftaten begangen haben, konsequent zu nutzen und so den Terminaufwand in den Ausländerbehörden zu reduzieren.

Dies umfasst zum einen die konsequente Nutzung der bundesgesetzlich vorgesehenen Höchstgeltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen, insbesondere bei Fachkräften und zum anderen die Verlängerung der Geltungsdauer von Duldungen für Personen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder ein Studium absolvieren.

Spannend ist der Erlass unter anderem mit Blick auf § 25 Abs. 3 AufenthG, weil § 26 Abs. 1 AufenthG hier eine Erteilungsdauer von bis zu drei Jahren zulässt, aber unserer Praxiserfahrung nach immer nur für die Mindesterteilungsdauer (1 Jahr) erteilt wurde. Das wäre auch mit Blick auf die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 11 SGB V hilfreich.