Das Verwaltungsgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 06. August (Aktenzeichen 6a L 601/20) entschieden, dass Personen, deren Asylantrag „einfach“ abgelehnt wurde und die dagegen geklagt haben, auf Antrag unverzüglich aus der EA zu entlassen sind, da die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Der Asylantrag der beiden Antragsteller wurde als „einfach unbegründet“ abgelehnt, durch die Klage gegen die Entscheidung des BAMF entsteht bereits kraft Gesetz eine aufschiebende Wirkung. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG sieht dagegen nur in Fällen, in denen „das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts angeordnet hat“ eine unverzügliche Entlassung aus der EA vor. Der Fall der Antragsteller ist von § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG bisher also nicht erfasst. Das VG hat seine Entscheidung aber mit einer analogen (=entsprechenden) Anwendung des § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG begründetet. Eine Analogie setzt eine vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke voraus. Beide Voraussetzungen sind nach Ansicht des VG Münster erfüllt. Die Ungleichbehandlung von Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetz eintritt und in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags anordnet, sei nicht vom Gesetzgeber gewollt.
Für die Praxis bedeutet das, wer bei „einfach unbegründeten“ Ablehnungen bereits Klage erhoben hat und aus der Erstaufnahme raus möchte, sollte die Entlassung beim Regierungspräsidium beantragen und bei Ablehnung bzw. Untätigkeit Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht mit Verweis auf die Entscheidung des VG Münster erheben.
- VG Münster, Beschluss vom 06. August 2020, 6a L 601/20: http://ggua.de/fileadmin/downloads/Zuweisung/Beschluss_VG_Muenster_-____50_AsylG.pdf