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EuGH: Persönliches Erscheinen beim Antrag auf Familienzusammenführung nicht unbedingt erforderlich

EU-Staaten verlangen bei Antragsstellung auf Familienzusammenführung von Geflüchteten oft das persönliche Erscheinen in einer Auslandsvertretung. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen die Länder bei der Familienzusammenführung die besonderen Umstände von Geflüchteten berücksichtigen. Sie dürften das persönliche Erscheinen für die Antragstellung nicht verlangen, wenn die Anreise etwa aus einem Krisengebiet übermäßig schwierig sei, entschieden die Richter am 18.4.2023 im Fall einer in Syrien lebenden Mutter zweier Kinder. Belgische Behörden hatten von ihr verlangt, zu einer belgischen Auslandsvertretung zu reisen, statt den Antrag auf Familienzusammenführung per E-Mail zu stellen.