Für Personen mit einer Flüchtlingsanerkennung gilt die Vorsprache bei der Botschaft des Herkunftsstaates in vielen Fällen als unzumutbar. Nun hat das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass sich aus dem Stellen eines Asylfolgeantrages nicht zwingend ergibt, dass bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat unzumutbar ist.
Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine solche Kontaktaufnahme die Grundrechte der betroffenen Person unzulässig beschränkt werden oder das Asylbegehren gefährdet ist. In die Abwägung sei unter anderem das öffentliche Interesse an der Vorbereitung der Abschiebung miteinzubeziehen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2021 – 3 S 19/21