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Neue Dienstanweisung vom BAMF definiert „unbegleitete“ Minderjährige anders

Minderjährige, die mit Personen einreisen, die eine Sorgerechtsvollmacht der Eltern haben, gelten laut der BAMF-Dienstanweisung vom Juni 2024 im Asylverfahren nicht mehr als unbegleitet. Die bevollmächtigte Person ist nun erziehungsberechtig und vertritt automatisch die Interessen der Minderjährigen im Asylverfahren. Zuvor musste erst eine Vormundschaft mit Fachkenntnissen gerichtlich eingesetzt werden, bevor das Asylverfahren durchgeführt werden konnte.

Da die betroffenen Minderjährigen nicht mehr als „unbegleitete minderjährige Asylerstantragsteller*innen“ gelten, genießen sie weniger Schutz. Schutzgarantien im Asylverfahren entfallen und es bleibt abzuwarten, wie die besondere Situation der jungen Menschen berücksichtigt wird. Deshalb kritisiert der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) diese Regelung als dramatische Aufweichung der Schutzkategorien und gibt in einer Kommentierung eine erste Einschätzung sowie Praxishinweise.