Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29.08.2024 – 1 C 9.23 – entschieden, dass Kindernachzug auch dann noch möglich ist, wenn Eltern mit Füchtlingseigenschaft in Deutschland den Antrag auf Familiennachzug unverschuldet nicht innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt haben:
„1. Sind nachzugswillige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung volljährig, besteht kein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Ein solcher Anspruch kann allerdings unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG folgen (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 16.19 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 113 Rn. 11).
2. Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG stellt keinen Visumantrag im Sinne des § 81 Abs. 1 AufenthG dar.
3. Die Versäumung der Frist für die Visumantragstellung kann nachzugswilligen Kindern nicht entgegengehalten werden, wenn eine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen nicht erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war.“
(amtliche Leitsätze)