Betreten einer Wohnung zum Zweck der Abschiebung immer als Durchsuchung zu werten

Urteil des OVG Hamburg vom 18.08.2020

Das OVG Hamburg stellt in seinem Urteil vom 18.08.2020 (4 Bf 160/19) fest, dass das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter*innen immer eine Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz und § 23 Abs. 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes darstellt. Daher braucht es in diesen Fällen immer eine richterliche Anordnung. Auch ein abschließbares Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft stellt laut dem Gericht eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Grundgesetz dar.