Themen

Aufenthaltserlaubnis für Personen mit abgeschlossenen Helferausbildungen

Personen, die in Deutschland eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder eine im Ausland gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, können ab dem 1.3.2024 eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. In Baden-Württemberg erhalten alle infrage kommenden geduldeten Personen bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Ermessensduldung, sodass keine Abschiebung mehr vollzogen werden kann.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erhalten Ausländer*innen erstmals die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen auch wenn sie „nur“ eine Helferausbildung abgeschlossen haben. Geduldete Personen sollen dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG erhalten. In der Vergangenheit zwangen sich viele Geduldete, eine an die Helferausbildung anschließende qualifizierte Pflegeausbildung abzusolvieren. Denn nur dann konnten sie eine Ausbildungsduldung bekommen und waren vor Abschiebung geschützt. Konnten sie die qualifizierte Ausbildung nicht abschließen, waren sie akut von Abschiebung bedroht, obwohl sie als Pflegehilfskräfte arbeiteten. Dies ändert sich nun zum 1.3.2024. Auch Personen, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben (z.B. § 16a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung) oder im Ausland eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben und über ein Visum einreisen möchten, können ab dem 1.3.2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 22a BeschV erhalten.

Da die entsprechenden Aufenthaltserlaubnisse erstmals am 1.3.2024 erteilt werden können und bis dahin theoretisch noch Abschiebungen stattfinden können, hat Baden-Württemberg einen Vorgriffserlass erlassen:

Geduldete, die in Deutschland eine anerkannte Helferausbildung oder eine im Ausland gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben und die als Pflegehilftskraft arbeiten, bekommen ab sofort eine Ermessensduldung vom Regierungspräsidium Karlsruhe.

Ausschlussgründe sind im Bundesgebiet begangene vorsätzliche Straftaten, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.