BVerwG: Abgabe einer Reuerklärung unzumutbar

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 11.10.2022, dass ein eritreischer Staatsangehöriger Anspruch auf einen Reiseausweis für Ausländer hat, weil es ihm nicht zumutbar ist, eine „Reueerklärung“ zu unterzeichnen (Az. 1 C 9.21). Die Ausstellung des Reiseausweises dürfe dem Urteil entsprechend nicht mit der Begründung verweigert werden, die Person könne einen Pass ihres Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat (hier: Eritrea) die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und die betroffene Person plausibel darlegt, dass sie die Erklärung nicht abgeben will.

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