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EuGH: Leistungskürzungen und Leistungsstreichungen in Dublin-Fällen sind unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Klarheit festgestellt, dass die deutschen Leistungskürzungen in Dublin-Fällen auf das rein physische Existenzminimum unionsrechtswidrig waren. Diese Entscheidung hat eine erhebliche Bedeutung, die weit über die konkrete Fallkonstellation hinausreicht und auch nach Inkrafttreten der GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 relevant bleiben wird.

Die Rechtsprechung des EuGH bedeutet:

  1. Die früheren Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG a. F. für Gestattete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren auf das rein physische Existenzminimum waren unionsrechtswidrig.
  2. Die bisherigen Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für denselben Personenkreis sind erst recht unionsrechtswidrig.
  3. Die Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 unionsrechtswidrig.
  4. Auch die sonstigen Leistungskürzungen für andere Personengruppen (§ 1a AsylbLG) sowie die Leistungsstreichungen in sogenannten „Anerkannten-Fällen“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) dürften jedenfalls in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenfalls unionsrechtswidrig sein.

Das EuGH-Urteil bietet einen wichtigen Ansatzpunkt, um für Klient*innen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durchzusetzen.

In einer Arbeitshilfe von der GGUA werden die Argumentation des EuGH und die praktischen Auswirkungen der Entscheidung detailliert dargestellt. So finden Sie hilfreiche Anweisungen für die Beratung von Personen im Dublin-Verfahren, bei denen Leistungskürzungen oder -streichungen angewandt wurden oder werden.

Hier finden Sie die Arbeitshilfe.