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Grundrechtsschutz in Geflüchteten-Unterkünften

FAQ zur mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Am 15. Juni um 9:30 Uhr verhandelt das Bundesverwaltungsgericht zwei Revisionsverfahren zusammen, in denen es um den Schutz der Privatsphäre in Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete geht. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) begleitet die Verfahren juristisch gemeinsam mit einem Bündnis, dem PRO ASYL, Aktion Bleiberecht Freiburg und der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg angehören.

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt einerseits ein Verfahren gegen die Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) Freiburg. Die Hausordnung regelt u.a., dass das Personal der LEA und der private Sicherheitsdienst Zimmerkontrollen durchführen können – auch nachts und gegen den Willen der Bewohner*innen – sowie Einlass- und Taschenkontrollen. Dieses Verfahren wird über den Rechtshilfefonds von PRO ASYL gefördert. Das zweite Verfahren richtet sich gegen die gängige Polizeipraxis, Bewohner*innen ohne gerichtlichen Beschluss nachts aus ihrem Zimmer zu holen, um sie abzuschieben.

Im Rahmen der Revision muss das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren entscheiden, ob die Zimmer in Erstaufnahmeeinrichtungen „Wohnungen“ im Sinne des Art. 13 GG sind und den vollen grundrechtlichen Schutz genießen. Das bevorstehende Urteil hat weitreichende Auswirkungen – z.B. für die Hausordnungen anderer Bundesländer und für die Abschiebepraxis.

Es gibt keinen Zweifel: Die Zimmer in Geflüchtetenunterkünften sind Wohnräume und damit nach dem Grundgesetz unverletzlich. Gleichzeitig werden im politischen Diskurs die Stimmen immer lauter, die für migrationspolitische Forderungen über die Rechte von Geflüchteten hinweggehen wollen. Die anstehende Entscheidung ist daher eine wichtige Gelegenheit für das Bundesverwaltungsgericht klarzustellen: Das Grundgesetz kennt keinen Grundrechtsschutz zweiter Klasse für geflüchtete Menschen.

In einem FAQ werden alle relevanten Fragen zu beiden Revisionsverfahren beantwortet.