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Neue sichere Herkunftsstaaten und Entfristung der Beschäftigungsduldung

Neuregelungen seit Dezember 2023

Ende Dezember 2023 sind verschiedene Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht in Kraft getreten.

Unter anderem wurden Georgien und die Republik Moldau als sog. „sichere Herkunftsstaaten“ klassifiziert. Für Asylsuchende aus diesen Staaten greift somit die in § 29a AsylG angelegte „Regelvermutung“. Demnach wird angenommen, dass ihnen kein Schutz zu gewähren ist und ihre Asylanträge als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen sind, es sei denn, sie tragen Tatsachen oder Beweismittel vor, die diese Annahme widerlegen können. Die Einstufung als sog. „sicherer Herkunftsstaat“ zieht tiefgreifende Rechtsfolgen nach sich: So müssen Menschen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in einer Erstaufnahmestelle leben (Ausnahme: Familien mit minderjährigen Kindern) und dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. Von letzterer Einschränkung wurden geduldete Personen aus Georgien und der Republik Moldau allerdings ausgenommen, die sich am 30. August 2023 (dem Tag des Kabinettsbeschlusses) bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Außerdem wurde die Beschäftigungsduldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz entfristet. Nach dieser Regelung kann Personen, die bereits seit mindestens 18 Monaten eine Beschäftigung ausüben, unter einer Reihe weiterer Bedingungen eine Duldung für 30 Monate erteilt werden. Die Regelung war bei ihrer Einführung allerdings befristet worden, indem festgelegt wurde, dass § 60d AufenthG am 31. Dezember 2023 außer Kraft treten sollte. Der entsprechende Artikel des Gesetzes aus dem Jahr 2019 wurde nun nachträglich aufgehoben, weshalb die Regelung also zum 31. Dezember 2023 nicht ausläuft. § 60d AufenthG gilt jetzt vielmehr unbefristet, was einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien entspricht. Zugleich war im Koalitionsvertrag angekündigt worden, dass die Anforderungen für die Beschäftigungsduldung „realistisch und praxistauglicher“ gefasst werden sollten. Im Gesetzgebungsverfahren wurde festgehalten, dass eine Anpassung der Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.