Termine

Neues Staatsangehörigkeitsgesetz tritt am 27.6. in Kraft

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 26. März 2024 im Bundesgesetzblatt erschienen. Es wird somit in seinen wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft treten. Hier sind die wichtigsten Neuerungen aufgelistet:

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG:

  • Der geforderte rechtmäßige Voraufenthalt wird von acht auf fünf Jahre verkürzt. Die Frist kann bei Vorliegen aller folgender Voraussetzungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden:
    • Die Person weist besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement, nach.
    • Sie kann ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen sichern.
    • Sie hat Sprachkenntnisse auf C1-Niveau.
  • Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird aufgegeben. Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten wird damit künftig möglich sein, eine bzw. mehrere weitere Staatsangehörigkeit(en) muss/müssen also bei der Einbürgerung nicht mehr aufgegeben werden.
  • Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich weiterhin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 voraus. Bei Personen, die als Gast- und Vertragsarbeiter*innen in die BRD bzw. DDR eingereist sind, ist es ausreichend, wenn sie sich im Alltag ohne größere Probleme auf Deutsch verständigen können. Sie müssen künftig auch nicht mehr nachweisen, dass sie Grundkenntnisse über Deutschland haben, die normalerweise durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem schriftlichen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Auch in anderen Fällen kann eine Einbürgerung zur Vermeidung einer Härte auch dann erfolgen, wenn die Person keine B1-Sprachkenntnisse hat, sich aber ohne nennenswerte Probleme auf Deutsch verständigen kann. In diesen Fällen muss auch kein Nachweis über Grundkenntnisse über Deutschland erbracht werden.
  • Für die Einbürgerung muss der Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von SGB I/XII-Leistungen gesichert sein. Bislang war die Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen unschädlich, wenn die Person sie nicht zu vertreten hatte. Diese Ausnahme wird gestrichen. Künftig wird vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nur noch in folgenden Konstellationen abgesehen:
    • Bis 30.6.1974 eingereiste Gastarbeiter*innen oder bis 13.6.1990 eingereiste DDR-Vertragsarbeiter *innen und deren in zeitlichem Zusammenhang nachgezogene Ehepartner*in, wenn sie die Inanspruchnahme von SGB II/XII-Leistungen nicht zu vertreten haben
    • Personen, die in den letzten zwei Jahren 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben und ihre Ehepartner*innen oder eingetragenen Lebenspartner*innen, wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft mit der Vollzeit arbeitenden Person leben
  • Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird ergänzt um die besondere historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie um das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Es stellt einen Ausschlussgrund dar, wenn die Person antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen vorgenommen hat.
  • Neben den bisher geltenden Ausschlussgründen greift der Ausschluss nun auch, wenn:
    • tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis der Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung inhaltlich unrichtig ist
    • die Person gleichzeitig mit mehreren Ehepartner*innen verheiratet ist oder durch ihr Verhalten zeigt, dass sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben künftig automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens fünf Jahren (anstatt wie bisher mindestens acht Jahren) rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Einbürgerungsverfahren und Rücknahme

  • Die Einbürgerungsurkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.
  • Die Einbürgerung kann wie bisher innerhalb von zehn Jahren zurückgenommen werden, zum Beispiel bei falschen Angaben über die Identität. Künftig können auch falsche Bekenntniserklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu einem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führen.