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VGH BW: Verfahrensbeistand für Unbegleitete Minderjährige schon während Altersfeststellung

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat in seinem Beschluss vom 9.4.2024 (Aktenzeichen: 12 S 77/24) die Rechte potenzieller Unbegleiterer Minderjähriger gestärkt.

Der Antragsteller gab nach seiner Einreise in das Bundesgebiet an, Asyl beantragen zu wollen. Daraufhin nahm ihn die Stadt Freiburg vorläufig in Obhut und brachte ihn in einer geeigneten Einrichtung unter, nachdem er angegeben hatte, minderjährig zu sein. Daran zweifelte das Jugendamt der Stadt Freiburg jedoch, weshalb ein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Die Mitarbeitenden kamen zu dem Ergebnis, dass die Person volljährig sei, woraufhin die vorläufige Inobhutnahme beendet wurde. Dagegen klagte der junge Mann.

Der VGH BW entschied, dass die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme rechtsfehlerhaft war, weil für den Antragsteller kein Verfahrensbeistand bestellt worden sei. Das Gericht begründete seinen Beschluss damit, dass die Pflicht zur Bestellung eines Verfahrensbeistands sich aus der EU-Aufnahmerichtlinie (Art. 24 Absatz Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU) ergebe. Dies gelte für alle Fälle, bei denen ein Asylgesuch im Raum stehe und in denen der betroffene Mensch vertretbar behaupte, er sei minderjährig und dies nicht offensichtlich ausgeschlossen sei.