Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in einem Rundschreiben vom 15. November mitgeteilt, dass für asylsuchende Menschen aus Afghanistan mit einer Aufenthaltsgestattung nun für Maßnahmen „im Zuständigkeitsbereich des BMAS“ eine „gute Bleibeperspektive“ angenommen wird. Daher haben sie (ebenso wie Asylsuchende aus Syrien, Eritrea und Somalia) ab jetzt einen Zugang zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung (DeuFöV) und wohl auch zu frühzeitigen Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration gem. § 39a SGB III (z.B. Förderung aus dem Vermittlungsbudget, Aktivierung und berufliche Eingliederung durch die Arbeitsagentur) ab dem 1. Tag der Einreise.
Die Annahme der „guten Bleibeperspektive“ beschränkt sich demnach jedoch auf den „Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“. Das Bundesministerium des Inneren nimmt demgegenüber für seinen Zuständigkeitsbereich offenbar weiterhin keine „gute Bleibeperspektive“ an, sodass die Zulassung zu den Integrationskursen für afghanische Asylsuchende bis auf weiteres nur möglich bleibt, wenn sie vor dem 1. August 2019 eingereist und mindestens arbeitsuchend gemeldet sind.