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Stellungnahme der WIR-Netzwerke zu geplantem § 16g AufenthG

Die WIR-Netzwerke haben eine Stellungsnahme zum geplanten § 16g AufenthG veröffentlicht, der im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes 2 bereits am 18.11.2023 in Kraft treten soll.

Der § 16g AufenthG sieht eine Aufenthaltserlaubnis für Menschen in Ausbildung vor. In ihrer Stellungnahme schlagen die WIR-Netzwerke aus ihrer Sicht notwendige Veränderungen vor, die die Umsetzung der Aufenthaltserlaubnis für Geflüchtete in Ausbildung verbessert. So ist nach derzeitigem Gesetzesentwurf die Lebensunterhaltssicherung Voraussetzung für die Erteilung einer AE nach § 16g AufenthG, was dazu führen würde, dass Menschen in einer schulischen Ausbildung, die nach derzeitiger Gesetzeslage kein BAföG-Anspruch hätten, die Aufenthaltserlaubnis i.d.R. nicht bekommen könnten. Unabhängig davon, muss ohnehin ein BAföG-Anspruch für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ins BAföG aufgenommen werden, damit sie faktisch in der Lage sind, während der schulischen Ausbildung ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiterhin sollte nach Ansicht der WIR-Netzwerke von der Passpflichterfüllung abgesehen werden, so wie dies aktuell noch bei der Ausbildungsduldung der Fall ist. Außerdem gefordert wird eine Klarstellung, dass Verurteilungen unter 50 bzw. 90 Tagessätzen nicht zu einem Ausschluss aus § 16g AufenthG führen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sollte trotz Bestehen eines Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 und 7 AufenthG erteilt werden. Auch die dreimonatige Duldungszeit sollte gestrichen werden.