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VG Berlin: Unionsrechtliche Zweifel an Einordnung Senegals als sicherer Herkunftsstaat

Der VG Berlin hat in seinem Beschluss vom 16.04.2024 – 31 L 670/23 A – erhebliche unionsrechtliche Zweifel an der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat geäußert:

„1. Es bestehen erhebliche unionsrechtliche Zweifel an der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat, da dort nicht generell und durchgängig weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden zu befürchten sind.

2. Im Hauptsacheverfahren ist voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich. Denn es ist nicht geklärt, wie die Formulierung in Anhang 1 zur Asylverfahrensrichtlinie, dass „generell und durchgängig“ keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen, zu verstehen ist. Insbesondere ist zu klären, ob auch eine nur regionale Verfolgung bzw. die Verfolgung von Angehörigen nur bestimmter Gruppen bzw. ein nur regional oder nur einer bestimmten Gruppe drohender ernsthafter Schaden die Einstufung als sicheren Herkunftsstaat ausschließt.

3. Die Kammer geht davon aus, dass die unionsrechtlichen Begriffe „generell und durchgängig“ derart auszulegen sind, dass landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen Sicherheit bestehen muss. Auch das BVerfG hat ausgeführt, dass ein Staat nicht zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden kann, wenn dort Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angehörende Personen, verfolgt werden.

4. Mädchen und junge Frauen sind zumindest in einigen Regionen Senegals in relevantem Ausmaß geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt und stellen ebenso wie homosexuelle Personen, denen im Senegal Strafverfolgung droht, eine bestimmte soziale Gruppe dar. Eine große Anzahl von Kindern werden als sog. Talibé-Kinder zum Betteln auf der Straße missbraucht und stellen eine bestimmte soziale Gruppe dar, die der Staat nicht wirksam schützt. Menschen, die mit Strafverfolgung oder Untersuchungshaft konfrontiert sind, droht eine unmenschliche Behandlung.“


Informationsverbund Asyl & Migration, VG Berlin – Beschluss vom 16.4.2024