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Basiskonto mit Fiktionsbescheinigung

„In Anbetracht der geringen Gefährlichkeit eines Basiskontos ist der Schlichter zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Legitimation … auch eine Fiktionsbescheinigung ausreichend muss, ohne dass die Interessen und Pflichten der Beschwerdegegnerin (die Bank) verletzt werden“ (Schlichterspruch). Dies ging im Frühjahr 2021 aus einem Schlichtungsverfahrens beim Ombudsmann der öffentlichen Banken hervor.

Geflüchtete mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis, Duldung und Aufenthaltserlaubnis können ein Basiskonto eröffnen, da ihr Ausweis ein Lichtbild beinhaltet, das zur Identifizierung durch die Bank ausreicht. Die Identifizierung der Bankkund*innen gehört zu den Sorgfaltspflichten von Banken. Es gibt allerdings „vereinfachte Sorgfaltspflichten“. Diese greifen bei Inhaber*innen von Fiktionsbescheinigungen, die kein Lichtbild enthalten. Denn ein Basiskonto entfaltet ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Personen mit Fiktionsbescheinigung dürfen außerdem einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wofür sie ein Konto besitzen müssen.