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Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz

Zum 1. Januar 2023 sind im SGB XII erhebliche Änderungen bei der Anrechnung von Einkommen sowie andere Neuerungen in Kraft getreten. Diese sind von besonderer Bedeutung für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG (Analogleistungen), auf die die Regelungen des SGB XII analog anwendbar sind. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Für junge Menschen unter 25 Jahren, die eine dem Grunde nach BAföG-förderfähige schulische Ausbildung oder ein Studium, eine betriebliche Berufsausbildung, eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, eine Einstiegsqualifizierung oder einen Schüler*innenjob während der Schulzeit absolvieren, gilt nun einen wesentlich höherer Freibetrag von 520 Euro, der vom Sozialamt nicht angerechnet werden darf (§ 82 SGB XII)
  • Aufwandsentschädigungen aus Ehrenamtspauschalen werden im SGB XII / § 2 AsylbLG nicht mehr monatlich mit 250 Euro, sondern jährlich mit 3.000 Euro anrechnungsfrei gestellt (§ 82 SGB XII).
  • Es gibt nun auch einen Mehrbedarf auch für einmalige Beihilfen, § 30 Abs. 10 SGB XII (z. B. wichtig für Passbeschaffungskosten)
  • Die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ist gestrichen worden, ebenso die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten. Stattdessen ist die Verpflichtung für das Sozialamt bzw. die Bezirksregierung eingeführt worden, die leistungsberechtigte Person dabei zu unterstützen, wenn diese den Wunsch äußert, einer Tätigkeit nachgehen zu wollen