Sowohl bei § 1a Abs. 3 AsylbLG als auch bei § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG spielt immer wieder die Frage eine Rolle, ob eine Passbeschaffung (zumutbar) möglich ist. Das Landgericht (LG) Landshut hat mit Urteil vom 13.10.2022 (2 Ns 503 Js 30989/21) einen Betroffenen aus Sierra Leone vom Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass freigesprochen. Das Gericht stellt unter anderem fest, dass es finanziell unmöglich ist, einen Pass zu beschaffen, wenn man nur Leistungen nach § 1a AsylbLG erhält.
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