Mehrere Gerichte haben sich für die Übernahme der Kosten für Computer (und Zubehör) wegen des coronabedingten Homeschoolings ausgesprochen. Das SG Frankfurt verpflichtet die Sozialbehörde im Beschluss vom 07.08.2020 zur Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Anschaffung von Computer, Drucker und weiterem Zubehör. Das SG Köln geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es in der gegenwärtigen Situation für SGB II-Leistungsbezieher*innen ohne digitale Endgeräte einen entsprechenden Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II gibt, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Das LSG Thüringen geht in seinem Beschluss vom 8. Januar 2021 davon aus, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht grundsätzlich einen Mehrbedarf darstellen.
Weitere Informationen zur Thematik sowie Musteranträge zur Kostenübernahme finden sich auf der Homepage des Flüchtlingsrats Niedersachsen.
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