Grundlagen

Arbeit und Ausbildung

Arbeit zu finden ist ein wesentlicher Aspekt des Ankommens in Deutschland. Doch der Weg in den Arbeitsmarkt ist oftmals schwierig und birgt etliche Hürden und Unsicherheiten. Der Arbeitsmarktzugang hängt insbesondere vom Aufenthaltsstatus und manchmal auch von der Dauer des Aufenthalts ab.

I. Allgemeines
II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
IV. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Allgemeines

Was gibt es grundsätzlich zu beachten?
Ausländer*innen, die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben – sofern dies nicht durch das Gesetz verboten oder beschränkt ist. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, dürfen folglich grundsätzlich arbeiten.

Personen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, ist die Arbeitsaufnahme grundsätzlich verboten, sie kann aber im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden (§ 4a Absatz 4 AufenthG). Dies betrifft vor allem Personen, die eine Duldung oder Gestattung haben.

Welche Begriffe bedeuten was?

Vielfach sorgen Begriffe, die in der Alltagssprache synonym verwendet werden, wie beispielsweise „Erlaubnis“ und „Zustimmung“ oder auch „Erwerbstätigkeit“ und „Beschäftigung“, für Verwirrung. Denn im Gesetz haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen:

  • Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für unselbstständige (Beschäftigung) und selbstständige bezahlte Tätigkeit (§ 2 Absatz 2 AufenthG).
  • Beschäftigung umfasst jegliche abhängige, unselbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Bundesfreiwilligendienst (BuFDi), Praktikum etc.). Dagegen sind Hospitationen, rein schulische Ausbildungen, ein Studium und Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 AsylbLG) keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 AAZuVO). Bei Gestatteten ist dies in der Regel die untere Ausländerbehörde, also das Landratsamt oder die Stadtverwaltung, bei Geduldeten das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe. Geduldete und Gestattete brauchen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit immer eine Erlaubnis.
  • Von der Erlaubnis ist die im Gesetz ebenfalls vorgesehene Zustimmung zu unterscheiden. Die Zustimmung zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung wird durch die Agentur für Arbeit in einem internen Verfahren erteilt. Manchmal ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nicht erforderlich. Auch zustimmungsfreie Beschäftigungen bleiben aber erlaubnispflichtig.

II. Personen mit einer Gestattung oder Duldung

Wie bekommen Gestattete oder Geduldete eine Arbeitserlaubnis?

Gestattete und Geduldete können von der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine abhängige, also unselbstständige, Beschäftigung erhalten. Es ist fraglich, ob auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Hier muss im Einzelfall bei der Ausländerbehörde nachgefragt werden.

Bei Personen mit Aufenthaltsgestattung entscheidet die untere Ausländerbehörde über den Antrag, wenn man nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen muss. Bei Menschen mit Duldung entscheidet in Baden-Württemberg landesweit das RP Karlsruhe über den Arbeitsmarktzugang, der Antrag kann allerdings bei der unteren Ausländerbehörde gestellt werden, die ihn zur Entscheidung an das RP weiterleitet.

Je nach Voraufenthaltsdauer und Art der Beschäftigung ist vor Arbeitsbeginn nicht nur die Erlaubnis von unterer Ausländerbehörde bzw. RP Karlsruhe, sondern auch noch die Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Es empfiehlt sich, zur Antragstellung die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Agentur für Arbeit gemeinsam mit dem*der potenziellen Arbeitgeber*in auszufüllen. Der Antrag wird der Ausländerbehörde zur Prüfung vorgelegt. Diese leitet, wenn erforderlich, den Antrag zur Prüfung an die ZAV der Bundesagentur für Arbeit weiter. Die ZAV führt unter anderem eine sog. Arbeitsbedingungenprüfung durch. Dabei wird geprüft, ob Lohn und Arbeitszeit tarifüblich/ortsüblich sind bzw. den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Das Arbeitserlaubnisverfahren benötigt oft einige Zeit.

Welchen Zugang zu Arbeit und Ausbildung haben Gestattete und Geduldete?

Die gesetzlichen Hürden beim Arbeitsmarktzugang für Gestattete oder Geduldete werden mit zunehmender Aufenthaltsdauer kleiner. Entscheidend beim Arbeitsmarktzugang ist zudem, ob die Person noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss. Die gesetzlichen Bestimmungen werden im Folgenden dargestellt, Sonderfälle sind weiter unten erklärt.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 9 Monate [ab Asylantrag]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 1 AsylG).
ab 10. Monat [ab Asylantrag]Personen, die nicht aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ (siehe unten) kommen, haben Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sofern ihr Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, es sei denn die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG). Für den Sonderfall „Dublin-Fälle“ siehe unten.
Ab 49. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland]Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Duldung, die in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 6 Monate [ab Erteilung der Duldung]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 AsylG).
ab 7. Monat [ab Erteilung der Duldung]Die Ausübung einer Beschäftigung kann vom RP Karlsruhe erlaubt werden.
ab 49. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland]Die Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Aufenthaltsgestattung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [ab Aufenthalt in Deutschland]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen (§ 61 Absatz 2 AsylG).
ab 4. Monat [ab Aufenthalt in Deutschland]Eine Beschäftigungserlaubnis kann auf Antrag erteilt werden. Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen und ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben.
ab 10. Monat [ab Asylantrag]Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 61 Absatz 2 Satz 5 AsylG). Ausgenommen sind Personen, die aus einem sog. „sicheren Herkunftsland“ kommen.
ab 49. MonatDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Duldung, die nicht (mehr) in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt:

0 – 3 Monate [ab Aufenthalt in Deutschland]Beschäftigungsverbot. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ausgeschlossen.
ab 4. MonatDie Ausübung einer Beschäftigung kann vom RP Karlsruhe erlaubt werden. Ausgenommen sind Personen mit einem Arbeitsverbot (siehe unten).
ab 49. MonatDie Zustimmung der Agentur für Arbeit muss nicht mehr eingeholt werden, eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist weiterhin nötig.

Für Personen mit Duldung, die ihre eigene Abschiebung verhindern (weil sie z.B. über ihre Identität/Staatsangehörigkeit täuschen oder die Abschiebung daran scheitert, dass der dafür nötige Pass nicht beschafft wird), ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ausgeschlossen. Weitere Ausschlusskriterien werden in § 60a Absatz 6 AufenthG genannt, wobei der oben genannte in der Praxis am bedeutsamsten sind.

Wichtig: Bei mangelnder Mitwirkung wird der Person häufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität‘“ (§ 60b AufenthG) ausgestellt. Wer eine solche Duldung besitzt, ist ebenfalls generell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen (§ 60b Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Eine Beschäftigungserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn der Zusatz („Person mit ungeklärter Identität“) aus der Duldung entfernt wird. Dazu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, sobald die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.

Weitere Informationen:

Sonderfall 1: Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten
Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (das sind derzeit alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, sowie Ghana und Senegal, § 29a AsylG) haben während des Asylverfahrens keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie ihr Asylgesuch nach dem 31.8.2015 gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG). Bei diesem generellen Arbeitsverbot bleibt es auch, wenn ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AufenthG). Bei Erwachsenen besteht nur dann eine Ausnahme, wenn die Rücknahme des Asylantrags nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt ist. Auch wenn kein Asylantrag gestellt wurde, haben Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten in aller Regel ein Arbeitsverbot. Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährigen aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn der Asylantrag zum Wohle des Kindes nicht gestellt bzw. zurückgenommen wurde (§ 60a Absatz 6 Satz 3 AufenthG).

Seit dem 23.12.2023 sind auch Georgien und Moldau als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Personen aus diesen Staaten sind vom Arbeitsverbot allerdings ausgenommen, wenn sie sich am 30. August 2023 bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Sonderfall 2: Personen im Dublin-Verfahren
Personen, deren Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt wurde, haben in der Regel keinen Arbeitsmarktzugang (§ 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AsylG). Der Gesetzeswortlaut erfasst damit auch Personen, die sich im Dublin-Verfahren befinden. Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist laut einem Urteil des Europäischem Gerichtshofs vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) nicht mit Unionsrecht vereinbar.

Können Gestattete und Geduldete eine Ausbildung, ein Praktikum, einen Freiwilligendienst etc. machen?
Betriebliche Ausbildungen, Praktika, Bundes- oder andere Freiwilligendienste sowie Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind Beschäftigungen und benötigen deshalb die Erlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde.

Eine Zustimmung durch die Agentur für Arbeit holt die Ausländerbehörde lediglich bei Praktika ein, die länger als drei Monate dauern (§ 22 MiLoG).

Vor Beginn einer Ausbildung ist zu beachten, dass nicht nur die für den Ausbildungsberuf relevanten Voraussetzungen (z. B. handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulabschluss) gegeben sein sollten, sondern auch wichtige Deutsch- und Mathematikkenntnisse für den Besuch der Berufsschule. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass es in der Regel sinnvoll ist, bei Ausbildungsbeginn Sprachkenntnisse mindestens auf B1-Niveau zu haben. Rechtlich zwingend ist ein bestimmtes Sprachniveau bei betrieblichen Ausbildungen allerdings nicht. Bei schulischen Ausbildungen gibt es dagegen manchmal Vorgaben zum Sprachniveau, die sich in der jeweiligen Ausbildungsordnung finden.

Hinweis: Eine rein schulische Ausbildung ist keine Beschäftigung. Es muss aber beachtet werden, dass die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden Praktika unter Umständen eine erlaubnispflichtige Beschäftigung darstellen können.

Weitere Informationen:

Welche Ausbildungsförderung gibt es für Gestattete und Geduldete?
Die Agentur für Arbeit kann sowohl vor Beginn einer Ausbildung als auch währenddessen ausbildungsbegleitend Unterstützung gewähren. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit. Diese kann dann Förderinstrumente wie eine Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsbeihilfe oder weitere Maßnahmen vermitteln. Welche Instrumente möglich sind, hängt vom Aufenthaltsstatus, vom Herkunftsland und von der Aufenthaltsdauer ab.

Weitere Informationen:

Wie können Sie als Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete unterstützen?
Solange die Menschen noch keine drei Monate in Deutschland sind, haben sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Zeit kann genutzt werden, um einen bestmöglichen Spracherwerb in die Wege zu leiten (>> Sprachförderung). Daneben können unter Umständen schon vorhandene berufliche (Vor-)Qualifikationen oder Kompetenzen identifiziert werden. Besonders Facharbeiter*innen und Akademiker*innen können bereits mit der Anerkennung beruflicher Abschlüsse beginnen. Hierfür kann man sich an die Anerkennungsberatungsstellen wenden. Denkbar ist auch die Aufnahme einer sog. Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG, um einen ersten Einblick in das Arbeiten in Deutschland zu erhalten.

Nach drei Monaten Aufenthalt kann man sich bereits bei der Agentur für Arbeit arbeits- bzw. ausbildungssuchend melden. In der Regel beraten die Agenturen für Arbeit die Menschen aber erst, wenn ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache möglich ist. Wenn die Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, aber dennoch arbeitsmarktbezogene Beratung gewünscht ist, kann es hilfreich sein, eine*n Sprachmittler*in mitzubringen. Wenn von den Betroffenen gewünscht, können Ehrenamtliche Gestattete und Geduldete zu den Terminen bei der Arbeitsagentur begleiten.

III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis

Welchen Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Arbeitsförderung haben Personen mit Aufenthaltserlaubnis?

Personen mit einem Aufenthaltstitel dürfen grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern dies nicht durch ein Gesetz verboten oder beschränkt ist (§ 4a Absatz 1 AufenthG). Entsprechende Ausnahmen ergeben sich aus dem Aufenthaltstitel und sind dort erkennbar. Personen mit Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren dürfen grundsätzlich arbeiten. Auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich gestattet.

Für die Arbeitsaufnahme ist keine Erlaubnis erforderlich. Wurden zuvor allerdings Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezogen, muss das Jobcenter über die Arbeitsaufnahme informiert werden.

Als Kund*innen der Jobcenter stehen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel sämtliche Förderinstrumente des SGB II zur Verfügung. Hier empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fallmanager*innen, um einen guten Einstieg in Arbeit oder Ausbildung zu finden.

Wie können Sie als Ehrenamtliche Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis unterstützen?

Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis werden von den Jobcentern bei Spracherwerb und Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche unterstützt. Hier können Ehrenamtliche jeweils ergänzend tätig werden und Geflüchtete ggf. zu den Jobcenter-Terminen begleiten.

IV. Weiterführende Arbeitshilfen