Die Möglichkeiten, Deutsch zu lernen, sind für erwachsene Geflüchtete je nach Aufenthaltsstatus unterschiedlich. Auch die Art des Sprachkurses und die Möglichkeit, einen Kurs kostenlos oder gefördert zu besuchen, können sich unterscheiden.
Für die Beratung ist zunächst entscheidend, welchen Aufenthaltsstatus die betreffende Person hat.
I. Personen mit Aufenthaltsgestattung
II. Personen mit Duldung
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
I. Personen mit Aufenthaltsgestattung
Erstorientierungskurse des BAMF
Erstorientierungskurse (EOK) vermitteln erste Deutschkenntnisse und wichtige Informationen über das Leben in Deutschland. Behandelt werden unter anderem Themen wie Arbeit, Wohnen, Gesundheit und medizinische Versorgung, Kindergarten und Schule, Verkehr und Mobilität sowie Werte und Zusammenleben.
Ein Erstorientierungskurs umfasst insgesamt 300 Unterrichtseinheiten (UE) und besteht aus sechs Modulen mit jeweils 50 Unterrichtseinheiten. Das Modul „Werte und Zusammenleben“ ist verpflichtend. Die Teilnahme ist freiwillig und kostenfrei.
Die primäre Zielgruppe sind Asylsuchende. Bei verfügbaren Plätzen können auch weitere Personen teilnehmen, sofern die Voraussetzungen des EOK-Konzepts erfüllt sind und die Teilnahme an einem Integrationskurs noch nicht möglich ist.
Wer an einem Erstorientierungskurs teilnehmen möchte, kann sich an einen entsprechenden Träger vor Ort wenden. Kursstandorte und Ansprechpersonen können über das BAMF-NAvI gefunden werden.
Weitere Informationen bietet das BAMF zu den Erstorientierungskursen.
Integrationskurs
Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der allgemeine Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtseinheiten, der Orientierungskurs 100 Unterrichtseinheiten. In speziellen Integrationskursen kann der Sprachkurs länger dauern. Der Sprachkurs führt grundsätzlich zum Sprachniveau B1 und schließt mit dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) ab. Der Orientierungskurs schließt mit dem Test „Leben in Deutschland“ ab.
Personen mit Aufenthaltsgestattung haben keinen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG. Nach § 44 Abs. 4 AufenthG können Personen mit Aufenthaltsgestattung im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
Das BAMF hat mit dem Trägerrundschreiben Integrationskurse 13/26 vom 22. Juli 2026 mitgeteilt, dass die mit dem Trägerrundschreiben 02/26 ausgesetzte Zulassung zum 1. August 2026 für bestimmte Personengruppen wieder aufgenommen wird. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 13/26.
Die Zulassung erfolgt im Rahmen verfügbarer Kursplätze und grundsätzlich nach dem Eingang der vollständigen Anträge. Vorrangig berücksichtigt werden nach der zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 IntV insbesondere Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG), darunter aus der Ukraine geflüchtete Personen, sowie deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger*innen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen und deren Familienangehörige.
Personen mit Aufenthaltsgestattung werden in der Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 13/26 nicht als vorrangig zu berücksichtigende Personengruppe genannt. Eine Zulassung nach § 44 Abs. 4 AufenthG kann dennoch im Rahmen verfügbarer Kursplätze möglich sein.
Wenn eine Person grundsätzlich an einem Integrationskurs teilnehmen kann, kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 IntV eine Befreiung vom Kostenbeitrag beantragt werden.
Berufsbezogener Sprachkurs
Berufssprachkurse dienen insbesondere der sprachlichen Unterstützung bei Arbeit, Ausbildung und beruflicher Qualifizierung.
Eine Teilnahme von Personen mit Aufenthaltsgestattung kann unter den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 DeuFöV möglich sein.
Für die Beratung ist insbesondere zu prüfen:
- Welche Deutschkenntnisse sind bereits vorhanden?
- Ist die Person arbeitssuchend oder bereits beschäftigt?
- Plant die Person eine Ausbildung?
- Soll ein ausländischer Berufsabschluss anerkannt werden?
- Ist ein Berufssprachkurs für das berufliche Ziel sinnvoll?
Das BAMF hat mit dem Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 14/26 vom 14. Juli 2026 mitgeteilt, dass das Angebot der Berufssprachkurse ab dem 1. Oktober 2026 ausgeweitet wird. Arbeitsplatzbezogene Berufssprachkurse sollen weiterhin angeboten werden. B2-Kurse sollen den gemeldeten Bedarf weitgehend abdecken. C1- und C2-Kurse sollen wieder ausgeweitet werden. B1-Kurse sollen in begrenztem Umfang angeboten werden. Berufssprachkurse mit dem Zielniveau A2 können nach dieser Regelung nicht durchgeführt werden.
II. Personen mit Duldung
Integrationskurs
Personen mit einer Duldung aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) können grundsätzlich nach § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu einem Integrationskurs zugelassen werden.
Für die Zulassungen ab dem 1. August 2026 gelten die Vorgaben des Trägerrundschreibens Integrationskurse 13/26 vom 22. Juli 2026 und seiner Anlage 1. Personen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG werden darin nicht als vorrangig zu berücksichtigende Personengruppe genannt.
Eine bereits vor der Aussetzung erteilte Teilnahmezulassung behält ihre Gültigkeit. Dies hatte das BAMF im Trägerrundschreiben 02/26 vom 9. Februar 2026 mitgeteilt.
Personen mit anderen Duldungen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 44a AufenthG.
Berufsbezogener Sprachkurs
Personen mit einer Duldung aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) können unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DeuFöV eine Teilnahmeberechtigung für einen Berufssprachkurs erhalten.
Auch Personen mit einer anderen Duldung können unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen. Dies kann insbesondere möglich sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 DeuFöV erfüllt sind und die Person sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhält.
Grundsätzlich setzt die Teilnahme ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 voraus. Für bestimmte Spezialberufssprachkurse gelten abweichende Voraussetzungen.
Weitere Sprachfördermöglichkeiten für Gestattete und Geduldete
Ist der Besuch eines Integrationskurses oder Berufssprachkurses aufgrund des Aufenthaltsstatus oder aus anderen Gründen nicht möglich, kann gegebenenfalls über den Stadt- bzw. Landkreis Sprachförderung nach der Verwaltungsvorschrift Deutsch (VwV Deutsch) beantragt werden, wenn der Kreis eine entsprechende Förderung vom Land Baden-Württemberg erhalten hat.
Das Sprachkursangebot nach der VwV Deutsch richtet sich insbesondere an Menschen, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben.
Außerdem gibt es Sprachkurse für Geflüchtete, die sich noch in der vorläufigen Unterbringung befinden und ein grundständiges Sprachniveau vermitteln. Diese werden nach § 13 FlüAG über Mittel des Landes Baden-Württemberg finanziert.
Darüber hinaus gibt es Sprachkurse, die durch Ehrenamtliche angeboten werden, sowie offene Angebote der Wohlfahrtsverbände. Auf der Homepage des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg finden sich Ansprechpersonen von Initiativen und Beratungsstellen vor Ort.
Daneben gibt es eine Vielzahl von Sprachlehrgängen und Tools, die kostenlos online angeboten werden.
Daneben gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl von Sprachlehrgängen und Tools, die kostenlos online angeboten werden.
III. Personen mit Aufenthaltserlaubnis
Personen mit Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz
Personen mit Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) und Personen mit subsidiärem Schutz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) haben unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 AufenthG einen gesetzlichen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs.
Der Teilnahmeanspruch erlischt grundsätzlich ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels. Dies gilt nicht, wenn sich die teilnahmeberechtigte Person innerhalb dieses Zeitraums aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte.
Wenn der Teilnahmeanspruch erloschen ist, kann eine Teilnahme nach § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze möglich sein.
Unter den Voraussetzungen des § 44a AufenthG kann außerdem eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bestehen.
Familiennachzug
Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Familiennachzug (§§ 28 bis 36a AufenthG) können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben.
Für die Beratung ist insbesondere zu prüfen:
- Welcher Aufenthaltstitel liegt vor?
- Wann wurde er erteilt?
- Besteht bereits eine Teilnahmeberechtigung?
- Besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme?
Die Rechtsgrundlagen finden sich in §§ 28 bis 36a AufenthG.
Personen mit nationalem Abschiebungsverbot
Personen mit einem nationalen Abschiebungsverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 AufenthG.
Eine Teilnahme kann jedoch nach § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze möglich sein.
Personen mit nationalem Abschiebungsverbot gehören nicht zu den in § 5 Abs. 4 IntV genannten vorrangig zu berücksichtigenden Personengruppen.
Unter den Voraussetzungen der DeuFöV kann außerdem die Teilnahme an einem Berufssprachkurs in Betracht kommen.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlicher oder tatsächlicher Ausreisehindernisse
Personen, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht möglich ist, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 25 Abs. 5 AufenthG).
Diese Personen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 AufenthG.
Eine Teilnahme kann jedoch nach § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze möglich sein.
Unter den Voraussetzungen der DeuFöV kann auch ein Berufssprachkurs in Betracht kommen.
Stand: 24.08.2026
Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen
- § 44 AufenthG – Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44a AufenthG – Verpflichtung zur Teilnahme
- § 45a AufenthG – Berufsbezogene Deutschsprachförderung
- § 24 AufenthG – Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz
- § 25 AufenthG – Aufenthalt aus humanitären Gründen
- § 60 AufenthG – Verbot der Abschiebung
- § 60a AufenthG – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
- Integrationskursverordnung (IntV)
- § 5 IntV – Zulassung
- § 9 IntV – Kostenbeitrag
- Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
- § 4 DeuFöV – Teilnahme
- § 5 DeuFöV – Zuständigkeit
- § 13 FlüAG Baden-Württemberg
- BAMF-NAvI
- BAMF – Erstorientierungskurse
- BAMF – Berufssprachkurse
- VwV Deutsch Baden-Württemberg
- Trägerrundschreiben Integrationskurse 13/26 vom 22.07.2026
- Anlage 1 zum Trägerrundschreiben 13/26
- Trägerrundschreiben Berufssprachkurse 14/26 vom 14.07.2026