Seit dem 12.6.2026 gelten für den Entzug des internationalen Schutzes die Regelungen der AnerkennungsVO und der AsylverfahrensVO. Für die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz wird der Begriff „Entzug“ verwendet. Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus der AnerkennungsVO, die Verfahrensregeln aus der AsylverfahrensVO und ergänzend aus § 73b AsylG. Für die Asylberechtigung und für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG enthält § 73b AsylG nationale Regelungen. Bei Abschiebungsverboten wird weiterhin zwischen Widerruf und Rücknahme unterschieden.
Welches Recht gilt für das Entzugsverfahren? (Art. 79 Abs. 3 S. 3 ff. AsylverfahrensVO)
vor dem 12.06.2026: Wurde das Entzugsverfahren bzw. die Überprüfung durch das BAMF bereits vor dem 12. Juni 2026 eingeleitet, gilt weiterhin das bisherige Recht (Richtlinie 2013/32/EU bzw. das AsylG in der Fassung vor dem GEAS-Anpassungsgesetz).
ab 12.06.2026: Die neuen Regelungen der AsylverfahrensVO und der AnerkennungsVO gelten nur dann, wenn das BAMF die Überprüfung zum Entzug des Schutzes ab dem 12. Juni 2026 begonnen hat.
I. Entzug des internationalen Schutzes
II. Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten
IV. Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
I. Entzug des internationalen Schutzes
Ein Entzug kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Die Voraussetzungen für den Schutzstatus liegen nicht mehr vor. Bei der Flüchtlingseigenschaft ist dies der Fall, wenn die Person gemäß Art. 11 AnerkennungsVO nicht länger Flüchtling ist (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a AnerkennungsVO). Art. 11 AnerkennungsVO nennt verschiedene Fallgruppen, in denen die Flüchtlingseigenschaft erlischt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Person freiwillig wieder den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch nimmt, ihre verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wiedererlangt, eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt und deren Schutz genießt oder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrt und sich dort wieder niederlässt. Außerdem kann die Flüchtlingseigenschaft entfallen, wenn die Umstände, aufgrund derer die Person als Flüchtling anerkannt wurde, weggefallen sind und sie deshalb den Schutz ihres Herkunftsstaates wieder in Anspruch nehmen kann; bei Staatenlosen gilt dies entsprechend, wenn sie in ihren früheren gewöhnlichen Aufenthaltsstaat zurückkehren können (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f AnerkennungsVO). Bei diesen letztgenannten Fällen kann beispielsweise die politische Entwicklung in Syrien eine Rolle spielen. Wurde einer Person der Flüchtlingsschutz wegen der Verfolgung durch das Assad-Regime zuerkannt, kann dessen Ende Anlass für eine Überprüfung des Schutzstatus sein. Entscheidend ist jedoch immer, ob die Person aus anderen Gründen weiterhin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Beim subsidiären Schutz gilt dies, wenn die Person gemäß Art. 16 AnerkennungsVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a AnerkennungsVO).
- Die betroffene Person hätte vom internationalen Schutz ausgeschlossen werden müssen oder ist nachträglich von der Anerkennung ausgeschlossen worden. Dies betrifft die Ausschlussgründe nach Art. 12 AnerkennungsVO bei der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b AnerkennungsVO) sowie die Ausschlussgründe nach Art. 17 AnerkennungsVO beim subsidiären Schutz (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b AnerkennungsVO). Bei der Flüchtlingseigenschaft geht es insbesondere um Fälle, in denen schwerwiegende Gründe dafür sprechen, dass die Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Beim subsidiären Schutz geht es insbesondere um entsprechende schwere Straftaten sowie um Fälle, in denen die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt. In der Praxis können dabei insbesondere strafrechtliche Verurteilungen eine Rolle spielen. Eine Gefahr für die Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einer besonderen Häufung erheblicher Rechtsverstöße vorliegen, die zwar jeweils für sich genommen nicht das Gewicht einer besonders schweren Straftat erreichen, in ihrer Gesamtheit aber eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens befürchten lassen (BVerwG, Urteil vom 8.6.2026 – 1 C 26.25).
- Die Zuerkennung des Schutzstatus beruhte entscheidend auf einer falschen Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder auf dem Verschweigen von Tatsachen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Art. 19 Abs. 1 Buchst. c AnerkennungsVO).
- Bei Personen mit Flüchtlingseigenschaft kann ein Entzug außerdem erfolgen, wenn stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die Person eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. d AnerkennungsVO) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (Art. 14 Abs. 1 Buchst. e AnerkennungsVO). § 73b Abs. 1 AsylG legt ergänzend fest, wann eine besonders schwere Straftat im Sinne dieser Regelung vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG vorliegen, also insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens. Auch die in § 60 Abs. 8a und 8b AufenthG genannten Fälle können relevant sein. Dort geht es unter bestimmten weiteren Voraussetzungen um rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheits- oder Jugendstrafen von mindestens zwei bzw. einem Jahr.
- Reist eine Person in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder bei Staatenlosen in den Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird grundsätzlich vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, den internationalen Schutz oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist (§ 73b Abs. 1a AsylG). Eine solche sittliche Notwendigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Reise aus schwerwiegenden humanitären oder familiären Gründen unumgänglich ist (z. B. Beerdigung oder lebensbedrohliche Erkrankung von Familienangehörigen ersten Grades). Personen mit Asylberechtigung, internationalem Schutz oder einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG müssen außerdem eine geplante Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder bei Staatenlosen in den Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie den Grund der Reise vor Reiseantritt der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen (§ 47b AufenthG).
Wichtig: Eine Reise in das Herkunftsland führt nicht automatisch zum Entzug des Schutzstatus. Sie kann aber eine Überprüfung auslösen und sollte deshalb vor einer Reise rechtlich geprüft werden.
Was passiert, wenn der Schutzstatus entzogen werden soll?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) leitet eine Überprüfung des internationalen Schutzes ein, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für einen Entzug bestehen (Art. 65 AsylverfahrensVO). Einen solchen Umstand kann etwa die Reise ins Herkunftsland oder eine erhebliche strafrechtliche Verurteilung der schutzberechtigten Person sein. Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für den internationalen Schutz nicht mehr vorliegen oder ein Ausschlussgrund besteht, trägt grundsätzlich das BAMF die Darlegungs- und Beweislast (Art. 14 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 AnerkennungsVO).
Die betroffene Person muss schriftlich darüber informiert werden, dass ihr internationaler Schutz überprüft wird, und darüber, aus welchen Gründen dies geschieht. Sie muss außerdem über ihre Mitwirkungspflichten und die möglichen Folgen einer fehlenden Mitwirkung informiert werden. Sie erhält Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich und in einer persönlichen Anhörung Gründe vorzubringen, die gegen den Entzug des internationalen Schutzes sprechen (Art. 66 Abs. 1 Buchst. a bis d AsylverfahrensVO). Das BAMF kann der betroffenen Person außerdem aufgeben, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern (§ 73b Abs. 6 AsylG). Die Verfahrensgarantien des Art. 66 Abs. 1 AsylverfahrensVO gelten nach Art. 66 Abs. 6 AsylverfahrensVO insbesondere dann nicht, wenn das BAMF den Entzug aufgrund bestimmter Ausschlussgründe oder wegen einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats oder die Allgemeinheit beabsichtigt.
Das BAMF muss bei der Prüfung sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen aus verfügbaren nationalen, europäischen und internationalen Quellen berücksichtigen. Bei den Akteuren, die die betroffene Person nach ihren Angaben verfolgen oder ihr einen ernsthaften Schaden zugefügt haben – z.B. der Staat –, darf das BAMF Informationen nicht in einer Weise einholen, dass die Akteure dadurch erfahren, dass die Person internationalen Schutz erhalten hat und ihr Schutzstatus überprüft wird (Art. 66 Abs. 2 Buchst. a und b AsylverfahrensVO).
Wichtig: Betroffene sollten ein Schreiben über die Einleitung eines Entzugsverfahrens nicht unbeantwortet lassen. Eine Stellungnahme sollte gut vorbereitet werden. Dabei kann anwaltliche Unterstützung oder die Unterstützung einer kompetenten Beratungsstelle sinnvoll oder notwendig sein. Insbesondere sollten der ursprüngliche Bescheid, das Anhörungsprotokoll und gegebenenfalls eine Gerichtsentscheidung geprüft werden. Auch neue Entwicklungen und aktuelle Gefährdungen im Herkunftsstaat können für die weitere Beurteilung des Schutzbedarfs wichtig sein.
Kommt das BAMF zu dem Ergebnis, dass der internationale Schutz entzogen werden soll, muss die Entscheidung schriftlich ergehen, eine sachliche und rechtliche Begründung enthalten und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (Art. 66 Abs. 3 AsylverfahrensVO). Liegen die Voraussetzungen für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes vor, muss außerdem geprüft werden, ob eine nachrangige Schutzform in Betracht kommt. Beim Entzug der Flüchtlingseigenschaft muss das BAMF also von Amts wegen prüfen, ob subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot gewährt werden muss. Beim Entzug des subsidiären Schutzes muss ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geprüft werden (§ 73b Abs. 2 AsylG).
Ganz allgemein darf der Schutzstatus nicht entzogen werden, wenn zwar der Grund für die damalige Zuerkennung entfallen ist, der Schutzstatus aber aus einem anderen Grund gewährt werden müsste.
II. Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten
Was gilt für Abschiebungsverbote?
Neben der Asylberechtigung und dem internationalen Schutz kann im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt werden. Für diese Abschiebungsverbote verwendet § 73b Abs. 1 AsylG weiterhin die Begriffe Widerruf und Rücknahme.
Wann wird ein Abschiebungsverbot widerrufen?
Ein Abschiebungsverbot ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nachträglich weggefallen sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Situation im Herkunftsstaat wesentlich verändert hat oder die Gefahr, die zur Feststellung des Abschiebungsverbots geführt hat, nicht mehr besteht (§ 73b Abs. 1 S. 3 AsylG). Weitere Beispiele sind der Eintritt der Volljährigkeit oder die nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes, falls das Abschiebungsverbot wegen der Minderjährigkeit bzw. einer Erkrankung festgestellt wurde.
Wann wird ein Abschiebungsverbot zurückgenommen?
Eine Rücknahme erfolgt, wenn die Feststellung des Abschiebungsverbots fehlerhaft ist. Das bedeutet, dass die Feststellung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht hätte getroffen werden dürfen (§ 73b Abs. 1 S. 4 AsylG), z.B. weil irrtümlich die Minderjährigkeit einer Person angenommen und deshalb ein Abschiebungsverbot gewährt wurde.
III. Ablauf des Verfahrens
Wie wird das Verfahren eingeleitet?
Die betroffene Person muss über die beabsichtigte Entscheidung und deren Gründe schriftlich informiert werden und Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung erhalten. Das BAMF kann außerdem eine Frist von einem Monat für eine schriftliche Stellungnahme setzen (§ 73b Abs. 6 AsylG).
Wichtig: Die Frist aus dem Schreiben des BAMF sollte unbedingt beachtet werden. Eine Stellungnahme sollte möglichst frühzeitig vorbereitet werden. Wenn die betroffene Person bereits anwaltlich vertreten ist, sollte das Schreiben dem BAMF über die anwaltliche Vertretung weitergeleitet werden.
Was passiert nach der Entscheidung?
Die Entscheidung des BAMF über den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schriftlich. Sie muss begründet werden und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 73b Abs. 7 AsylG; Art. 66 Abs. 3 AsylverfahrensVO).
Gegen eine Entscheidung über den Entzug des internationalen Schutzes besteht ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht (Art. 67 Abs. 1 Buchst. d AsylverfahrensVO). Die Frist für den Rechtsbehelf beträgt nach Art. 67 Abs. 7 Buchst. b AsylverfahrensVO grundsätzlich mindestens zwei Wochen und höchstens einen Monat. Deutschland hat in § 74 Abs. 1 S. 1 AsylG eine Klagefrist von zwei Wochen festgelegt. Nach Erhalt der Entscheidung sollte dagegen vorsorglich Klage erhoben und diese umgehend anwaltlich oder durch eine kompetente Beratungsstelle geprüft werden.
Für das Recht, während des Rechtsbehelfsverfahrens in Deutschland zu bleiben, gelten seit dem 12.6.2026 besondere Regelungen. Grundsätzlich besteht bei einem Entzug des internationalen Schutzes ein Recht auf Verbleib bis zum Ablauf der Frist für den Rechtsbehelf und, wenn rechtzeitig ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf (Art. 68 Abs. 2 AsylverfahrensVO). Für Entzugsverfahren, deren Überprüfung bereits vor dem 12.6.2026 begonnen wurde, ist die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 S. 3 ff. AsylverfahrensVO zu beachten.
Diese sogenannte aufschiebende Wirkung der Klage besteht jedoch nicht in allen Fällen. Insbesondere bei einem Entzug aufgrund bestimmter Ausschlussgründe oder wegen einer Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit kann das Recht auf Verbleib ausgeschlossen sein. Dies betrifft Entzüge nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, d oder e sowie Art. 19 Abs. 1 Buchst. b AnerkennungsVO (Art. 68 Abs. 3 Buchst. e AsylverfahrensVO).
In diesen Fällen hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Das zuständige Gericht kann aber auf Antrag prüfen, ob die betroffene Person bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Bundesgebiet bleiben darf (Art. 68 Abs. 4 AsylverfahrensVO). Für einen solchen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gelten besondere Regelungen. Insbesondere muss der Eilantrag innerhalb einer Frist von einer Woche gestellt werden (§ 36 Abs. 2 S. 1 AsylG). Diese verkürzte Frist entspricht der Vorgabe in Art. 68 Abs. 5 Buchst. a AsylverfahrensVO, der eine Frist von „mindestens“ fünf Tagen vorsieht. Bis zur Entscheidung über den Eilantrag darf die betroffene Person nicht abgeschoben werden (Art. 68 Abs. 5 Buchst. d AsylverfahrensVO).
Wichtig: Bei einem Entzug des Schutzstatus sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob gegen die Entscheidung vorgegangen werden soll, sondern auch, ob ein zusätzlicher Antrag auf Verbleib, also ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Gericht erforderlich ist.
Welche Folgen hat eine bestandskräftige Entscheidung?
Wird die Anerkennung als Asylberechtigter oder der internationale Schutz unanfechtbar entzogen oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen, gilt § 72 Abs. 2 AsylG entsprechend (§ 73b Abs. 8 AsylG). Danach sind der Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid sowie ein Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Das BAMF teilt das Ergebnis eines Entzugs-, Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens außerdem der zuständigen Ausländerbehörde mit (§ 73b Abs. 3 AsylG). Welche aufenthaltsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben, hängt unter anderem vom bestehenden Aufenthaltstitel und der konkreten Situation der betroffenen Person ab. Besitzt die Person eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis, entfällt mit dem Verlust des Schutzstatus eine Verlängerungsvoraussetzung. Besitzt die Person bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, z.B. eine Niederlassungserlaubnis, muss die Ausländerbehörde aktiv werden und kann einen Widerruf der Niederlassungserlaubnis prüfen. Der Widerruf eines Abschiebungsverbots berechtigt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg allerdings nicht zum Widerruf einer bereits erteilten Niederlassungserlaubnis. Bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über Entzug bzw. Widerruf oder Rücknahme des Schutzstatus muss die Ausländerbehörde die Person grundsätzlich weiter als Person mit Schutzstatus behandeln.
Was gilt bei Einbürgerungsverfahren?
Bis zur Bestandskraft des Entzugs, des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag (§ 73b Abs. 4 AsylG).
Was gilt bei unrichtigen Angaben im früheren Asylverfahren?
Teilt eine Person dem BAMF mit, dass sie im früheren Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder falsche Dokumente verwendet hat, dürfen diese Informationen in einem gegen sie oder bestimmte Angehörige geführten Straf- oder Bußgeldverfahren grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung zu Beweiszwecken verwendet werden. Über diese Rechtsfolge muss die Person informiert werden (§ 73b Abs. 5 AsylG).
IV. Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
- Asylgesetz (AsylG)
- § 36 Abs. 2 AsylG – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- § 72 Abs. 2 AsylG – Abgabe von Bescheiden und Reiseausweis
- § 73b AsylG – Entzug, Widerruf und Rücknahme
- § 74 AsylG – Klagefrist
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 47b AufenthG – Anzeigepflicht bei Reisen in den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. den früheren gewöhnlichen Aufenthaltsstaat
- § 60 Abs. 5, 7 und 8 ff. AufenthG – Abschiebungsverbote und relevante Ausschlussgründe
- Verordnung (EU) 2024/1347 (AnerkennungsVO)
- AnerkennungsVO – vollständiger Verordnungstext
- Besonders relevant: Art. 11, 12, 14, 16, 17 und 19.
- Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylverfahrensVO)
- AsylverfahrensVO – vollständiger Verordnungstext
- Besonders relevant: Art. 65–68 und Art. 79.
- Bundesverwaltungsgericht
- BAMF, Dienstanweisung Asyl, Stand 06/2026