Das Bundesveraltungsgericht urteilte zu Ausnahmen vom Regelausschluss des Ehegattenachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wenn die Ehe erst nach der Flucht aus dem Heimatland geschlossen wurde. Nur in besonderen Einzelfällen kann eine Ausnahme gemacht werden. Vor allem dann, wenn eine fortgesetzte räumlichen Trennung nicht weiter mit Art. 6 GG vereinbar ist. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet, im Herkunftsstaat und/oder in einem aufnehmenden Drittstaat und das Betroffensein minderjähriger Kinder. Die Fachinformation des DRK Suchdienstes gibt wichtige Informationen zu diesem Urteil für die Beratungspraxis.
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