Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (OVG) hat in seinem Urteil vom 02.02.2024 – 4 LB 653/22 OVG systemische Schwachstellen der Aufnahmebedingungen für psychisch schwer erkrankte Dublin-Rückkehrende in Bulgarien festgestellt. Diese bestünden auch dann, wenn mit der Wiederaufnahme und inhaltlichen Prüfung des eingestellten Asylverfahrens zu rechnen sei.
Zum einen sollen sich die Schwachstellen aus der defizitären Situation des bulgarischen Gesundheitssystems ergeben. Regelmäßig besteht kein Zugang zu psychiatrischer oder psychologischer Behandlung, Psychopharmaka können nur durch erhebliche Zuzahlungen erlangt werden und der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung ist mit Wartezeiten von mehreren Monaten verbunden. Zum anderen erfolge die Feststellung und Deckung des besonderen Schutzbedarfs von Asylsuchenden in der Regel weiterhin unzureichend, was das Risiko einer unzureichenden Behandlung psychisch kranker Rückkehrender steigere.
(Vgl. Rn. 36-40)
OVG Greifswald: Zur Rückkehrsituation von psychisch schwer erkrankten Dublin-Rückkehrern in Bulgarien – Urteil vom 02.02.2024 – 4 LB 653/22 OVG