OVG NRW: Keine Abschiebung nach Italien bei fehlender Aussicht auf Unterbringung und Arbeit

Das OVG NRW hat am 29. Juli im Falle eines in Italien anerkannten Schutzberechtigten aus Somalia sowie eines Asylsuchenden aus Mali, der zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, entschieden, dass das BAMF die Asylanträge der Männer nicht als unzulässig hätte ablehnen dürfen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass den Klägern für den Fall ihrer Rücküberstellung nach Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe, da sie in Italien ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten. Beide Kläger hätten nämlich für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung.