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SG Hamburg stoppt kompletten Leistungsausschluss für Geflüchtete im Dublin-Verfahren

Eine Gesetzesänderung aus dem Oktober 2024 im AsylbLG sieht vor, dass sogenannten „Dublin-Fällen“ nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist die Leistungen gänzlich gestrichen werden können. Dagegen hat sich das Sozialgericht (SG) Hamburg in seinem Beschluss vom 17.4. 2025 (S 7 AY 196/25 ER) positioniert. Die Begründung lautete: Solange die Überstellung in den zuständigen EU-Staat noch nicht erfolgt und eine Ausreise nicht tatsächlich möglich sei, bestehe weiterhin Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behörde hätte demnach prüfen müssen, ob die Rückreise tatsächlich möglich sei. Hamburg reiht sich damit in eine bundesweite Entscheidungspraxis ein, welche eine menschenwürdige Grundversorgung für geflüchtete Menschen verteidigt (siehe beispielsweise SG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2025).

Rücküberstellungen in Dublin-Fällen scheitern meistens, sodass weiterhin Deutschland für die Unterkunft und Sozialleistungen verantwortlich ist. Der Ausschluss von Leistungen verstößt gegen europäische und verfassungsrechtliche Vorgaben. Auf diese Tatsachen stützten sich die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und eine Rechtsanwältin im vorliegenden Fall. Die GFF bezeichnet die Entscheidung als wichtige rechtliche Klarstellung für die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Menschenrecht gelte für alle Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität, die sich nicht ausreichend selbst versorgen könnten.