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VG Freiburg: § 16 AufenthG auch nach Rücknahme eines Asylantrags

Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg) hat mit Beschluss vom 05.05.2025 – 1 K 1259/25 entschieden, dass auch nach Rücknahme eines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer qualifizierte Berufsausbildung erteilt werden kann:

„Die Vorschrift des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG kann auch Anwendung finden, wenn der Asylantrag zurückgenommen worden ist und ein Ausländer die während des Asylverfahrens begonnene qualifizierte Ausbildung nach der Rücknahme des Asylantrags fortsetzen möchte.“ (amtlicher Leitsatz)