Mehrere Gerichte haben festgestellt, dass es bis zum Inkrafttreten des sogenannten „Geordnete-Rückkehr-Gesetzes“ am 21. August 2019 keine Rechtsgrundlage gab, um Betroffene zwecks Sicherstellung einer Dublin-Rückführung festzunehmen. Da Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit solcher Festnahmen keinen Fristen unterliegen, kann auch jetzt noch jede Person, die vor dem 21.8.2019 zur Sicherung einer Dublin-Überstellung inhaftiert wurde, einen solchen Antrag stellen. Rechtswidrige Freiheitsentziehungen ziehen Schadensersatzansprüche nach sich. Die Landesregierung hat gegenüber dem Flüchtlingsrat mitgeteilt, dass es in Baden-Württemberg keine solche Fälle gegeben habe, da Festnahmen zwecks Dublin-Überstellungen in dieser Zeit immer auf Grundlage von einstweiligen Anordnungen erfolgten. Falls es doch Personen gibt, die eine solche Klage erwägen, werden sie gebeten, den Flüchtlingsrat zu informieren.
Bisherige Entscheidungen zum Thema:
- LG Halle, Beschluss vom 20.08.2019 – 1 T 167/19
- LG Braunschweig, Beschluss vom 02.10.2019 – 8 T 594/19
- LG Landshut, Beschluss vom 02.10.2020 – 62 T 2958/20
- LG Dessau-Roßlau, Beschlüsse vom 11.4.2022 -8 T 246 und 247/22 (noch nicht online verfügbar)