Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16.06.2023 – 11 A 1132/22.A entschieden:
Der Dublin-Bescheid ist wegen systemischer Mängel in Italien aufzuheben:
Asylsystem und Aufnahmebedingungen in Italien weisen systemische Mängel gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, weil die italienischen Behörden Dublin-Rückkehrenden auf unbestimmte Zeit die Aufnahme und den Zugang zum Asylverfahren verweigern.
(Leitsätze von asyl.net)