Nach dem Aufenthaltsgesetz darf eine Vollstreckungsmaßnahme zur Nachtzeit nur in besonderen Fällen erlaubt werden (§ 58 Abs. 7 AufenthG). Dies könne nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur freiwilligen Ausreise begründet werden, so das VG Düsseldorf mit dem Beschluss vom 16.11.2020 (Az: 7 I 32/20). Weitere Tatsachen müssten vorliegen, dass die Abschiebung ansonsten nicht erfolgreich durchgeführt werden könnte. Außerdem stellt das Gericht fest, dass „nach den heutigen Lebensgewohnheiten zumindest die Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen sei“ und somit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur ausnahmsweise in diesem Zeitraum vollzogen werden dürften.
In Baden-Württemberg geht das Innenministerium nach wie vor davon aus, dass „Abschiebungen … möglichst erst nach 4 Uhr durchzuführen“ sind. Diese Uhrzeit widerspricht der vom VG Düsseldorf angenommenen Nachtzeit, währenddessen verfassungsrechtlicher Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen geboten sei.
Justiz-online, November 2020: Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung um 4.30 Uhr in der Regel unzulässig
Informationen des Innenministeriums Baden-Württemberg über die bestehende Abschiebungspraxis im Land, März 2015.