Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Beschluss vom 05.06.2024 – 12 S 871/22 – entschieden, dass im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die Unterzeichnung einer Reueerklärung zwecks Passbeschaffung für Eritreer*innen unzumutbar ist. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesinnenministeriums, des Justizministeriums BW und des Innenministeriums BW zur Passbeschaffung Eritrea.
„Keine Pflicht zur Abgabe einer „Reueerklärung“ zwecks Passbeschaffung für Niederlassungserlaubnis
Die Abgabe einer so genannten Reueerklärung ist auch im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis unzumutbar, trotz des gesteigerten Interesses der Behörde an einer verlässlichen Identitätsklärung.“
(Leitsätze von asyl.net; unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9.21)