Afghanistan Urteil VGH BW: Folgeschutzanträge

Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie sind auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.“

Das Zitat stammt aus dem Urteil des VGH BW v. 17.12.2020, Az. A 11 S 2042/20, das Anfang Februar zugestellt wurde und mit dem der VGH BW seine bisherige Rechtsprechung zu Afghanistan ändert. Afghanen, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde, sollten deshalb unbedingt die Möglichkeit eines isolierten Wiederaufgreifensantrags prüfen lassen. Wiederaufgreifensanträge sind beschränkt auf die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (siehe Arbeitshilfe „Der Asylfolgeantrag“). Für Wiederaufgreifenanträge muss ein neuer Grund – hier ist es eine veränderte Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG – vorliegen. Als veränderte Sachlage sind die neuen Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie in Afghanistan zu sehen, die dem Urteil des VGH BW zugrunde lagen. Die Wiederaufgreifensanträge müssen unbedingt drei Monate ab Kenntnisnahme über die veränderte Sachlage beim BAMF gestellt werden. Afghanen, die von dem Urteil profitieren könnten, sollten unverzüglich Wiederaufgreifensanträge stellen (siehe auch Infos von Pro Asyl)!

Sollte das BAMF die Wiederaufgreifensanträge ablehnen, so sollten die Antragsteller dagegen klagen.

Der sächsische Flüchtlingsrat hat Muster für einen Wiederaufgreifensantrag und einen (im Fall einer drohenden Abschiebung zu stellenden) Eilantrag an das
Verwaltungsgericht erstellt: https://fluechtlingsratberlin.
de/wiederaufgreifensantrag/
und https://fluechtlingsrat-berlin.de/eilantrag/ . Ein Eilantrag ist für Afghanen notwendig, die in Baden-Württemberg als Straftäter, Identitätsverweigerer oder Gefährder geführt sind. Nur Personen aus diesen drei Kategorien werden derzeit von Baden-Württemberg nach Afghanistan abgeschoben. Auch sie können ggf. von der Entscheidung des VGH BW profitieren.