Viele Geflüchtete, die in Griechenland internationalen Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) erhalten, finden dort keine Lebensgrundlage und fliehen weiter innerhalb der EU. In Deutschland stellen etliche einen Asylantrag – wie diese entschieden werden hat sich in den letzten Jahren immer wieder geändert. Aktuell ist vermehrt mit Unzulässigkeitsentscheidungen zu rechnen. Anbei ein kleine Historie der Entscheidungspraxis des BAMF.
2025
- Zu Beginn des Jahres werden viele Asylanträge weiterhin als unzulässig abgelehnt, mit der Begründung, dass Geflüchteten in Griechenland eine Lebensgrundlage vorfinden würden.
- Zudem erhalten Asylsuchende mit einer Anerkennung in Griechenland noch während des laufenden Asylverfahrens Hinweisschreiben des BAMF mit Informationen zu einer „freiwilligen Rückkehr“. Dies versunsichert viele und hat nichts mit der Entscheidung über ihren Asylantrag zu tun.
- April: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass „alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen“ drohen (BVerwG, Urteil v. 16.4.25, 1 C 18.24 und G 1 C 19.24). Mit dieser Entscheidung wird es vermutlich noch mehr Unzulässigkeitsentscheidungen und Überstellungen nach Griechenland geben. Trotzdem sollten Geflüchtete, die eine Unzulässigkeitsentscheidung erhalten, sich über ein Klageverfahren informieren. Denn die Lebensbedingungen in Griechenland sind immer noch sehr schlecht (Bericht 04/2025 Pro Asyl).
2024
- Mai: Entscheidungsstopp des BAMF für Asylanträge von Personen, bei denen vermutet wird, dass sie ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in Griechenland nicht befriedigen können und somit eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK vorliegt.
- Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entscheidet, dass alleinstehende männliche Anerkannte, die jung, gesund und arbeitsfähig sind, keine unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe (z.B. VGH Hessen, August 2024, 2 A 1131/24.A und 2 A 489/23.A).
- Zweites Halbjahr: Das BAMF ändert seine Entscheidungspraxis wonach die Asylanträge der meisten Asylsuchenden mit einer Anerkennung in Griechenland nun (wieder) als unzulässig abgelehnt werden.
- Juni: Der Europäische Gerichtshof entscheidet (18. Juni 2024, Az.: C-753/22), dass keine Verpflichtung für Mitgliedstaaten (hier: Deutschland) besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (hier: Griechenland) automatisch anzuerkennen. D.h. der Asylantrag einer in Griechenland als Flüchtling anerkannten Person darf in Deutschland nach umfänglicher Prüfung abgelehnt werden.
Ab 2022:
- Asylanträge von Anerkannten aus Griechenland werden nun unterschiedlich entschieden: Das BAMF unterscheidet zwischen Anträgen, bei denen eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh vorliegt (hier muss es inhaltlich entscheiden) und Anträge, wo keine menschenunwürdige Behandlung angenommen wird. Diese werden als unzulässig abgelehnt. Die meisten Anträge werden allerdings inhaltlich geprüft.
2019-2022:
- Entscheidungsstopp des BAMF für Anerkannte aus Griechenland.