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BAMF-Zulassungsstopp für Integrationskurse

Sogenannte Sprach- und Integrationskurse sollen Geflüchtete auf das Leben in Deutschland vorbereiten. Je nach Aufenthaltsstatus haben Geflüchtete einen Anspruch auf eine Teilnahme, viele nehmen aber auch freiwillig an solchen Kursen teil. Laut einem Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden Anträge von Personen, die den Integrationskurs freiwillig machen wollen und finanzielle Unterstützung beantragen, nicht mehr zugelassen. Während Geflüchteten immer wieder vorgeworfen wird, sie würden sich nicht integrieren (wollen), wird ihnen die gesellschaftliche Teilhabe nun von staatlicher Seite verwehrt.

Bereits im November letzten Jahres berichteten die Träger von Integrationskursen, darunter vor allem Volkshochschulen, dass das BAMF offenbar keine Anträge für Integrationskurse mehr bearbeite. Es handelt sich dabei um Anträge von Personen, die keinen Anspruch auf eine Teilnahme haben, aber freiwillig teilnehmen möchten. Einen Anspruch haben u.a. Menschen, die im Asylverfahren einen Schutzstatus bekommen haben (Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz) oder im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind (siehe § 44 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).

Auf Nachfrage Seitens der Träger antworteten die Behörden, man solle „von weiteren Nachfragen absehen und noch etwas Geduld aufbringen“ (Frankfurter Rundschau, Februar 2026). Es schien vorerst, als handle es sich um einen kurzfristigen Bearbeitungsstopp. Inzwischen ist ein Trägerrundschreiben inkl. Anlage vom BAMF veröffentlicht worden, in dem darüber informiert wird, dass „im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG erteilt werden können. Das bedeutet, dass insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden. Bereits erteilte Teilnahmezulassungen behalten ihre Gültigkeit. Es ist möglich, dass die Träger anfragende Personen, die keine Zulassung erhalten können, als Selbstzahlende in die Kurse aufnehmen.“

Der Zulassungsstopp soll für das gesamte Haushaltsjahr 2026 gelten. Begründet wird die Entscheidung mit „finanziellen Herausforderungen der vergangenen Jahre, in denen mehrere überplanmäßige Ausgaben beantragt werden mussten“, offenbar würde die Entscheidung des BAMF „eine dauerhaft tragfähige Finanzierung des Integrationskursangebots sicher[]stellen“. Der Sprecher des BAMF verkündete hingegen, dass für 2026 ca. eine Milliarde Euro Haushaltsgelder für die Finanzierung der Integrationskurse zur Verfügung ständen, eine vergleichbare Summe wie im vergangenen Jahr. Mitte des Jahres 2025 war die Finanzierung für Integrationskurse von der Bundesregierung erst aufgestockt worden, nachdem die Ampel-Regierung diese Ausgaben im November 2024 halbiert hatte. Gelder aus dem Bundeshaushalt stehen also eigentlich zur Verfügung. Als weitere Gründe für die Entscheidung des BAMF werden reduzierte Migrationszahlen und die Senkung von „Fehlanreize[n]“ genannt.

Dieser Zulassungsstopp wirkt sich auch auf Menschen aus, die einen Anspruch auf einen Integrationskurs haben. Da die vom Bundesamt vorgegebene Mindestanzahl an Teilnehmer*innen nicht erfüllt ist, starten geplante Kurse verspätet oder fallen komplett aus, denn: mehr als die Hälfte der Teilnehmenden war bisher freiwillig dort. Dies bedeutet auch erhebliche finanzielle Schäden für Träger und Deutschlehrkräfte.

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert diesen Zulassungsstopp scharf. Gesellschaftliche Teilhabe funktioniert nicht ohne Sprache. Dass Geflüchtete bei den geringen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) als Selbstzahlende teilnehmen dürfen, ist zynisch und ein Armutszeugnis für den Sozialstaat. Es ist heuchlerisch, von Geflüchteten gesellschaftliche Teilhabe zu fordern und gleichzeitig die Zulassung zu Integrationskursen zu verweigern.

Auch andere Fachleute warnen vor dem negativen Effekt für die Gesellschaft: Wer kein Deutsch lerne, finde oft keinen Job und sei auf staatliche Leistungen angewiesen. Auf lange Sicht bedeute dies höhere Kosten für den Staat, da u.a. weniger Einnahmen durch Steuern und Abgaben von weniger Beschäftigten mit geringeren Löhnen bevorständen. Durch den erschwerten Zugang zu Integrationskursen werde die gesellschaftliche Teilhabe beschränkt sowie Arbeits- und Fachkräften der (zukünftige) Zugang zum Arbeitsmarkt versperrt. Daher sei der Zulassungsstopp sowohl integrationspolitisch katastrophal als auch ökonomisch fatal.

Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) hält den Zulassungsstopp zudem für rechtlich nicht haltbar:

  • Der Zulassungsstopp verletze das Diskriminierungsverbot für Unionsbürger*innen aus Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 24 Absatz 1 der Unionsbürger*innen-Richtlinie (RL 2004/38/EG). Demnach müssen Unionsbürger*innen gleichbehandelt werden wie die eigenen Staatsangehörigen, was nun nicht mehr der Fall ist. Denn neu einreisende deutsche Staatsangehörige, die als Spätaussiedler*innen anerkannt sind, haben gemäß § 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) einen Anspruch auf kostenlosen Integrationskurs. Neu einreisende Unionsbürger*innen können hingegen nun keinen (kostenlosen) Integrationskurs mehr machen, sofern sie nicht über das Jobcenter dazu verpflichtet werden. Dies dürfte eine unzulässige Diskriminierung sein.
  • Die Entscheidung des BAMF widerspreche ab Inkrafttreten der GEAS-Reform im Juni dem Artikel 18 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346), wenn Asylsuchende keinen (kostenlosen) Zugang mehr zum Integrationskurs haben. Denn demnach hat Deutschland dafür zu „sorgen“ bzw. es zu „erleichtern“, dass Asylsuchende einen Zugang zu Sprachkursen bekommen. Kosten dürfen nur verlangt werden, wenn die Person ausreichende Mittel hat. Die Richtlinie wird somit nicht korrekt umgesetzt werden, Asylsuchende können sich unmittelbar auf EU-Recht berufen.

Außerdem liefert Claudius Voigt eine Einordnung, wie ausgeschlossene Personengruppen möglicherweise doch einen finanzierten Integrationskurs besuchen können. Für Personen im Leistungsbezug nach SGB II oder AsylbLG besteht oft eine anderweitige Zugangsmöglichkeit über Jobcenter oder Sozialämter bzw. die Bezirksregierung. Auf kommunaler Ebene sollten hier Gespräche gesucht werden, damit der Jobcenter oder das Sozialamt die Zulassung bzw. Verpflichtung im konstruktiven Sinne nutzen, um den Weg in den Integrationskurs zu ermöglichen. Für Personen, die keine Leistungen beziehen, ist dieser Weg jedoch versperrt. Es könnte aber die Ausländerbehörde helfen, indem diese die Teilnahme verpflichtet und somit eine Berechtigung zum Integrationskurs herstellt. Ausführlich erläutert werden diese alternativen Wege auf der Homepage der GGUA.

Trotz dieser Umgehungsmöglichkeiten muss der Zulassungsstopp so schnell wie möglich aufgelöst werden, damit geflüchteten Menschen zeitnah nach Ankunft eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Deutschland ermöglicht wird. Außerdem müssen wichtige Trägerstrukturen erhalten bleiben – und die finanziellen Mittel für all dies wurden im Haushalt für 2026 eigentlich schon eingeplant. Finanzielle Argumente greifen folglich nicht. Dies scheint eine rein politische Entscheidung zu sein, die Zeichen der aktuellen, immer menschenfeindlicheren Migrationspolitik ist. Aber: Ein Integrationskurs darf nicht an Bleiberechtsperspektiven geknüpft sein und muss allen Menschen eine gesellschaftliche Teilhabe erleichtern!