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Bei möglichem Anspruch: Analogleistungen noch bis 31.12.2025 anfordern

Seit dem 27.02.2024 gilt die Regelung, dass Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, erst nach einem Aufenthalt von 36 Monaten in Deutschland Anspruch auf Analogleistungen haben. Zwar bleiben sie weiterhin im Regelungsbereich des AsylbLG, wechseln aber zu den sogenannten Analogleistungen nach §2 AsylbLG, die in der Höhe des Betrags den Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Sozialhilfe) entsprechen.

Bis zum 26.02.2024 standen diese Analogleistungen Asylsuchenden bereits nach 18 Monaten zu. Viele Behörden stellen erst nach konkreter Aufforderung auf Analogleistungen um, viele Betroffene haben folglich rechtswidrig keine Analogleistungen erhalten. Menschen, die bis zum 26.02.2024 schon seit 18 Monaten oder länger in Deutschland gelebt haben, können noch bis zum 31.12.2025 Überprüfungsanträge stellen, um den Anspruch einzufordern. Auch Menschen, die aktuell nicht mehr Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, können rückwirkend die Analogleistungen beantragen. Ab dem 01.01.2026 kann mit Überprüfungsantrag nur noch der Anspruch auf Analogleistungen vom vorherigen Jahr (2025) eingefordert werden.

Das Anwaltsbüro Volker Gerloff schlägt folgende Formulierung im Überprüfungsantrag vor:

Hiermit beantrage ich die Überprüfung meiner Leistungsbewilligungen ab 01.01.2024* gem. § 44 SGB X. Ich war bis zum 26.02.2024 bereits länger als 18 Monate in Deutschland, so dass mir damals Analogleistungen zustanden, die mir rechtswidrig nicht gewährt wurden. Nach § 20 AsylbLG müssen mir die Analogleistungen daher auch über den 26.02.2024 hinaus gewährt werden.

* wenn die 18-Monatsfrist erst nach dem 01.01.2024 aber vor dem 27.02.2024 abgelaufen war, dann dieses Datum eintragen

Außerdem:

Die Leistungen für Asylsuchende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen seit Jahren und auch 2026 wieder unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Existenzminiums. Alle Grundleistungsbeträge sind angreifbar, weil sie die fehlerhaften Werte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zugrunde legen. Leider vertritt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eine andere Rechtsauffassung (Beschluss vom 29.04.2025: L 7 AY 918/25 ER-B). Allerdings hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe sich explizit gegen dieses Urteil gestellt (Beschluss vom 21.07.2025: S 12 AY 1381/25 ER). Klagen könnte vielleicht einen Versuch wert sein.

Hier ist eine Liste von Rechtsanwält*innen, die Rechtsberatungen diesbezüglich anbieten.

Zudem findet sich am Ende dieser Broschüre eine Aufzählung von Rechtsanwält:innen, die gerne Verfahren annehmen, welche Leistungen nach dem AsylbLG zum Gegenstand haben. Alle arbeiten bundesweit und stellen keine Vorschüsse in Rechnung.