Diese Frage stellen sich etliche Personen, die im Asylverfahren eine Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz bekommen haben. Denn zwischen dem positiven Bescheids des BAMF und der Aushändigung eines elektronischen Aufenthaltstitels können Monate vergehen. Gerade auch für Arbeitgeber*innen ist es wichtig zu wissen, ob sie jemanden beschäftigen dürfen.
Das Justizministerium hat gegenüber dem Flüchtlingsrat BW klargestellt, dass
- diesen Personen eine Aufenthalterlaubnis zu erteilen ist (§ 25 Abs. 1 AufenthG und § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG),
- der Aufenthalt bis zur Erteilung der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt und
- nach Anerkennung der Schutzberechtigung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, es sei denn, es besteht hierfür ein gesetzliches Verbot, vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG (die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen).
Somit besteht Rechtssicherheit für die Beschäftigung von Personen, die im Asylverfahren eine Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz bekommen haben. Eine Arbeitserlaubnis ist auch bereits während des laufenden Asylverfahrens möglich und in vielen Fällen gibt es sogar einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitserlaubnis (Achtung: Bundesagentur für Arbeit muss ggf. zustimmen). Hier finden Sie mehr Informationen zum Zugang zum Arbeitsmarkt.