Bisher hat das Urteil des EuGH vom 14.1.2021 (C 322-19, C 385/19) noch wenig Beachtung bekommen, doch die Aussagen sind bemerkenswert. Das Gericht urteilte, dass nach der EU-Aufnahmerichtlinie für Personen in einem Dublin-Verfahren kein pauschales Arbeitsverbot zulässig ist. Auch sie müssen i.d.R. nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.
Nach dem deutschen Gesetz ist Dublin-Fällen der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gestattet, es sei denn ein Verwaltungsgericht hat einem möglichweise eingelegten Eilantrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben (§ 61 I 2 Hs. 1 Nr. 4 AsylG). Dieser pauschale Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nun nicht mehr mit Unionsrecht vereinbar, denn, so der EuGH, „Art. 15 der Richtlinie 2013/33 [ist] dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Antragsteller vom Zugang zum Arbeitsmarkt allein deshalb ausschließt, weil ihm gegenüber eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist.“
Für die Praxis bedeutet das, dass Geflüchtete, die als Dublin-Fall vom BAMF als unzulässig abgelehnt worden sind und von Deutschland innerhalb von sechs Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, nach neun Monaten Aufenthalt in Deutschland i.d.R. einen Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis haben sollten. Mehr noch, sie könnten über die Beschäftigungserlaubnis im Status einer*s Asylbewerbers*in eine Ausbildung aufnehmen und sich so eine spätere Chance auf eine Ausbildungsduldung sichern.