Im Auftrag des Forschungszentrums des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde die Wirkung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG untersucht. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohnsitzauflage Teilhabe und Inklusion nicht fördert, sondern behindert.
Die Wohnsitzauflage wurde 2016 für einen vorerst befristeten Zeitraum als § 12a AufenthG eingeführt. Schutzberechtigte erhalten nach Anerkennung ihres Asylantrags eine dreijährige Wohnsitzauflage für das Bundesland, in das die Personen nach Ankunft zugewiesen wurden. Meistens wird diese auf einen bestimmten Ort präzisiert (§ 12a Absatz 2 AufenthG). 2019 wurde die Regelung entfristet.
Diese Entfristung sah eine Evaluation vor, die dem BAMF übertragen und nach einem Interessensbekundungsverfahren durch die empirica ag in Zusammenarbeit mit der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder durchgeführt wurde.
Die Studie kam zu folgendem Ergebnis: Die Wohnsitzregelung entfaltet nicht die beabsichtigten Effekte von gesellschaftlicher Teilhabe und Inklusion. Im Gegenteil: Sie erzeugt einen hohen bürokratischen Aufwand und wirkt sich eher negativ auf die Wohnraumversorgung sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus. Auch trägt sie nicht zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung bei, verhindert Umzüge, die Teilhabe potentiell fördern können und hat aufgrund ihres komplizierten Aufhebungsprozesses negative Auswirkungen auf den Schutz von Personen, die von Gewalt betroffen sind.
- Ludger Baba, Marco Schmandt, Constantin Tielkes, Felix Weinhardt & Katrin Wilbert, August 2023: Evaluation der Wohnsitzregelung nach §12 a AufenthG.