Das Bundesarbeitsministeriums (BMAS) empfiehlt, dass über das Asylbewerberleistungsgesetz Kosten für Schutzmasken über § 6 Abs. 1 AsylbLG übernommen werden sollen. Dies betrifft allerdings nur Leistungsempfänger*innen im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG. Personen, die gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG erhalten, sollen die Kosten ebenfalls erstattet bekommen, da medizinische Masken unter den Begriff der „Gesundheitspflege“ nach § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG fallen. Die Kosten müssen beim Sozialamt geltend gemacht werden. Diese Einschätzung hat das Innenministerium Baden-Württemberg ohne Einschränkung an die Aufnahmebehörden weitergegeben.
Für Personen im Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG (und Leistungsberechtigte nach SGB 12) sei laut dem BMAS und Innenministerium BW keine Kostenübernahme möglich, da diese Kosten im Regelsatz enthalten seien.
In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden medizinische Masken bei Bedarf an Bewohner*innen ausgegeben, so das Innenministerium BW. Medizinische Masken müssen dort in allen Gebäuden, auf Verkehrsflächen, in Wartebereichen und auch auf Freiflächen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, getragen werden.
Ob medizinische Masken in der Vorläufigen und Anschlussunterbringung getragen werden müssen und ausgegeben werden, ist dem Innenministerium BW nicht bekannt, da die Zuständigkeiten regional geregelt sind.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Februar 2021: Information AsylbLG – Corona-Zuschlag, Schutzmasken, digitale Endgeräte