Themen

Passbeschaffung und Reueerklärung bei Eritreer*innen

In einem Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) neue Handlungsempfehlungen bezüglich der Passbeschaffung bei eritreischen Geflüchteten gegeben.

Bisher waren subsidiär Schutzberechtigte im dienstpflichtigen Alter (Frauen: 18 bis 47 Jahre und Männer: 18 bis 57 Jahre), die „illegal“ aus Eritrea ausgereist sind und den Nationaldienst nicht (vollständig) erfüllt haben, von der Passbeschaffung befreit, da davon ausgegangen wurde, dass sie im Zuge dessen eine Reueerklärung unterzeichnen müssen. Die Beschaffung von eritreischen Nationalpässen galt in diesen Fällen als grundsätzlich unzumutbar.

Nun sollen eritreische Staatsangehörige (auch solche mit subsidiärem Schutz) dazu aufgefordert werden, bei der eritreischen Auslandsvertretung einen Nationalpass zu beantragen. Erst wenn die betroffene Person „ausdrücklich und plausibel“ darlegt, man verlange im Rahmen der Passbeschaffung von ihr, eine Reueerklärung zu unterzeichnen, muss diese Person nicht mehr bei der Botschaft vorsprechen. „Dies umfasst alle eritreischen Staatsangehörigen, unabhängig von Alter und Geschlecht.“ Es gilt keine grundsätzliche Unzumutbarkeit für die Passbeschaffung bei subsidiär Schutzberechtigten aus Eritrea.