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„Rückführungsverbesserungsgesetz“ tritt in Kraft

Zahlreiche Änderungen treten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung am 27.02.2024 in Kraft

Das Inkrafttreten des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes hat zahlreiche negative Veränderungen für die Situation Geflüchteter in Deutschland zur Folge. Insbesondere Regelungen zu Ausweisungen, Abschiebungen und Ausreisegewahrsam wurden drastisch verschärft. In einigen Bereichen gibt es aber auch positive Veränderungen.

Im Folgenden werden einige Bereiche, in denen Änderungen vorgenommen wurden, vorgestellt:

Ausbildung und Erwerbstätigkeit:

Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG):

  • neuer Einreisestichtag: 31.12.2022
  • Herabsetzung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeit auf 12 Monate
  • Reduzierung des erforderlichen Beschäftigungsumfangs auf 20 Wochenstunden

Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG):

  • Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG bleibt neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG (ab 01.03.2024) bestehen
  • Bisherige Ausbildungsduldungen werden nicht in Aufenthaltserlaubnisse nach § 16g AufenthG umgewandelt

Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufenthG):
– ab 01.03.2024

  • Die Lebensunterhaltsicherung richtet sich nach § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG i.V.m. § 12 BAföG
  • Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden/Woche ist erlaubt
  • Beziehen zusätzlicher öffentlicher Leistungen und Inanspruchnahme Ausbildungsförderung nach SGB III schließen Erteilung nicht aus (Bezug zählt mit in die Lebensunterhaltsicherung rein, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG)

Erwerbstätigkeit bei Duldung:

  • Erwerbstätigkeit soll künftig erlaubt werden (gebundenes Ermessen)
    Ausgenommen: Personen, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (§ 60a Abs. 5b AufenthG)
  • Innerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen: Beschäftigung soll künftig erlaubt werden (gebundenes Ermessen)
    Ausgenommen: Personen, bei denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (§ 61 Abs. 1 S. 2 AsylG)

Erwerbstätigkeit bei Aufenthaltsgestattung:

  • Reduzierung der Wartezeit für den Arbeitsmarktzugang auf 6 Monate (§ 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG)

Abschiebung und Abschiebehaft:

Ausweitung von Abschiebehaft bei Asyl(folge)anträgen:

  • Abschiebehaft kann während des Asylverfahrens bereits bei bloßem Vorliegen von Abschiebehaftgründen angeordnet werden (§ 14 Abs. 3 AsylG)
  • Folgeantragstellende können vermehrt in Haft genommen werden (§ 71 Abs. 8 AsylG)

Bestellung anwaltlicher Vertretung:

  • Künftig wird das Amtsgericht dem Betroffenen bei der Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft von Amts wegen eine anwaltliche Vertretung bestellen (§ 62d AufenthG)

Abschiebungen:

  • Die Befugnis zum Betreten von Wohnungen zur Ergreifung Ausreisepflichtiger wird in Formen gemeinschaftlicher Unterbringung auf Wohnungen anderer Personen und gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten ausgedehnt (§ 58 Abs. 5 S. 1 AufenthG)

Seenotrettung:

  • Aufgrund der Kopplung des § 96 Abs. 4 AufenthG mit Abs. 2 S. 2, der wiederum auf den Abs. 1 Nr. 1 (a und b) ist künftig die Seenotrettungen von unbegleiteten Minderjährigen mit Strafe bedroht

AsylbLG:

  • Verdopplung der Wartefrist für den Empfang von Analogleistungen auf 36 Monate (§ 2 Abs. 1 AsylbLG)