Zahlreiche Verschärfungen für Asylsuchende sind im Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit und des Asylsystems („Sicherheitspaket“) enthalten. Dieses ist am 31.10.24 in Kraft getreten.
Verschärfungen gibt es in diesen Bereichen:
- Leistungsausschluss für Dublin-Fälle, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, keine Duldung haben, die Abschiebung angeordnet wurde und das BAMF festgestellt hat, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist(§ 1 Abs. 4 AsylbLG)
- Widerruf des Schutzstatus bei Reisen in das Herkunftsland (Staatenlose = Reisen in das Land des gewöhnlichen Aufenthalts) es sei denn, die Reise ist „sittlich zwingend geboten“ (§ 73 Abs. 7 AsylG)
- Anzeigepflicht für Reisen ins Herkunftsland (§ 47b AufenthG)
- Lichtbilder von Asylsuchenden dürfen in bestimmten Fällen mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet durch das BAMF abgeglichen werden (§ 15b AsylG)
- weitere Ausweisungsgründe (§ 54 AufenthG)
- neue Ausschlussgründe für die Anerkennung als Asylberechtige oder Flüchtling (§ 60 Abs. 8, 8a, 8b AufenthG)
Viele dieser neuen Regelungen sind europarechtswidrig und es bestehen enorme verfassungsrechtliche Bedenken. Wie sie umgesetzt werden ist derzeit noch völlig unklar.
- GGUA, September 2024: Vertreibung durch soziale Exklusion
- Pro Asyl, September 2024: Angebliches »Sicherheitsgesetz«: Angriff auf Grundrechte
- Flüchtlingsrat Niedersachsen, Oktober 2024: Leistungsstreichungen für Dublin-Geflüchtete in Kraft, Leistungskürzungen für alle ab 2025
- Asyl.net, November 2024: Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht durch »Sicherheitspaket«