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Ukraine: Verlängerung Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, verlängern sich automatisch bis zum 4. März 2025. Das wurde in der UkraineAufenthFGV festgelegt. Diese Personen müssen also keine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Allerdings müssen elektronische Funktionen der Aufenthaltskarte reaktiviert werden. Die sogenannte Fortgeltung dieser Aufenthaltserlaubnisse endet wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, sie neu erteilt wird oder erlischt (§ 51 AufenthG). Alle anderen Personen, deren Aufenthaltserlaubnisse früher ablaufen und dementsprechend am 1. Februar 2024 nicht mehr gültig wären, müssen eine Verlängerung rechtzeitig beantragen.

Weitere Informationen finden sich im Länderschreiben des Bundesinnenministeriums vom 28.11.23.

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