In einem neuen Urteil vom 7. September hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erlangen kann.
Die Entscheidung wurde in der Sache einer ghanaischen Mutter und ihrem niederländischen Sonn getroffen. Die Frau hat seit 2013 um ihren Sonn, der EU-Bürger ist, in den Niederlanden gekümmert. Sie versuchte 2019 eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, allerdings wurde das von den niederländischen Behörden abgelehnt, da sie der Ansicht waren, dass ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nur von vorübergehender Natur sei.
Nun hat der EuGH allerdings zugunsten der Frau entschieden: der Aufenthalt als Familienmitglied eines Unionsbürgers ist nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Dabei hat der EuGH deren vorrangiges Ziel betont, nämlich die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat langfristig bleiben. Laut dem EuGH seien nur solche Drittstaatsangehörigen, die sich ausschließlich vorübergehend im Mitgliedstaat aufhalten, z.B. Au-pairs, Saisonarbeitnehmer, entsendete Arbeitnehmer oder bei förmlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigungen, vom Anwendungsbereich der Daueraufenthaltsrichtlinie ausgeschlossen.
Für mehr Information lesen Sie den Migazin Artikel dazu sowie die Pressemitteilung des EuGH.