VG Berlin: BAMF-Handydatenauswertungen ist rechtswidrig

Die Klage einer afghanischen Asylsuchenden gegen die Auswertung ihrer Handydaten durch das BAMF war erfolgreich (VG Berlin, Urteil v. 1.6.21, Az: VG 9 K 135/20 A). Mithilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) hatte die Afghanin vor dem Verwaltungsgericht Berlin geklagt. Üblicherweise liest das BAMF Handys von Asylsuchenden zu Beginn des Asylverfahrens und auf Vorrat aus, ohne mildere Mittel zu prüfen. Doch das VG Berlin hat nun als erstes Gericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Auslesung rechtswidrig ist, weil es zur Feststellung der Identität und Herkunft nicht erforderlich ist. Zwei weitere Verfahren sind noch bei den Verwaltungsgerichten Hannover und Stuttgart anhängig.

Zum Hintergrund: Das BAMF darf seit 2017 Handys auswerten (§ 15a AsylG, § 48 AufenthG), wenn Asylsuchende keine Pässe/Passersatzpapiere besitzen. Ziel ist es, über die ausgewerteten Handydaten Identität und Staatsangehörigkeit zu klären. Analysiert werden Kontakte, ein- und ausgehende Anrufe sowie Nachrichten, Browserverläufe, Geodaten aus Fotos, verwendete Emailadressen und Benutzernamen auf Plattformen wie Facebook, booking.com oder Tinder.

Die Entscheidung des VG Berlin ist wichtig, denn sie stellt die gesamte Praxis der Handydatenauswertung des BAMF in Frage. Außerdem stärkt sie die Privatsphäre geflüchteter Menschen, die sowohl in der Unterbringung als auch in behördlichen Verfahren wenig Beachtung findet.