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VG Karlsruhe: Kriterien Prüfung freiheitlich demokratische Grundordnung

Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) ist im Einbürgerungsverfahren und für viele Aufenthaltstitel Voraussetzung. Wie es geprüft wird, ist sehr unterschiedlich. Nun hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 1.2.2023 (Az: 19 K 1832/21) entschieden:

„Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein materielles Tatbestandsmerkmal; die hierzu abgegebene Erklärung des Einbürgerungsbewerbers muss von einer inneren Hinwendung zur Verfassungsordnung getragen sein. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung setzen allerdings voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Kontakt zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Aktivitäten bestehen…. Dies beugt einer freischwebenden „Gewissensprüfung“ und der damit verbundenen Gefahr einer diskriminierenden Behandlung vor und lässt sich mit einer Richtigkeitsvermutung zugunsten der formellen Abgabe des Bekenntnisses begründen (vgl. Berlit, a. a. O., Rn. 135).“

Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass nur weil eine Person im Gespräch zur FDGO nicht alle Fragen der Behörde bezüglich Demokratie etc. einwandfrei beantworten kann, dies nicht den Rückschluss erlaubt, dass keine innere Hinwendung zur Verfassungsordnung besteht. Es müssen weitere Gründe vorliegen, welche Zweifel der Behörde an der inneren Hinwendung der Antragstellenden erlauben. Dies ist besonders im Hinblick auf das Chancen-Aufenthaltsrecht wichtig, da hier die Prüfung der FDGO äußerst heterogen vorgenommen wird.