In zwei Entscheidungen vom 2. August 2022 (Az: VGH 11 S 1469/22, VGH 11 S 1470/22) hat der VGH Baden-Württemberg klargestellt, dass Menschen, die einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ haben. Abgesehen von einer erkennungsdienstlichen Behandlung setzt dieser Anspruch einzig und allein voraus, dass sich die betreffende Person rechtmäßig in Deutschland aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis nach der Massenzustromrichtlinie beantragt. Ersteres ist aufgrund von § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bei allen Personen der Fall, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Das Gericht betont ausdrücklich, dass dies auch dann gilt, wenn es sich nicht – wie in diesen Verfahren – um ukrainische Staatsangehörige handelt. Mehr als die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis aus einem rechtmäßigen Aufenthalt heraus setzt der Eintritt der Fiktionswirkung und der damit einhergehende Anspruch auf die Fiktionsbescheinigung nicht voraus. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die Person voraussichtlich Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis hat. Die Vorinstanz, das VG Stuttgart, hatte dies noch anders gesehen. Auf diese – für Fachleute überraschende – Entscheidung hatte das Justizministerium in einem an die Ausländerbehörden gerichteten Schreiben vom 29. Juli 2022 Bezug genommen, dabei die Tatsache, dass gegen die Entscheidung des VG Stuttgart Beschwerde eingelegt worden war, aber unerwähnt gelassen. Der Flüchtlingsrat fordert das Justizministerium zur sofortigen Änderung des voreilig in die Welt gesetzten Schreibens und Umsetzung der Rechtsauffassung des ranghöchsten baden-württembergischen Verwaltungsgerichts auf.
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